HONORARINFORMATION
Gerne informiere ich Sie über die für eine anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten und die hierzu existierenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume. Hier finden Sie vorab einige knappe Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Sie haben noch keine Erfahrung mit Rechtsanwält:innen und deren Honoraren?
Ich erläutere Ihnen gerne das für die anwaltliche Beratung entstehende Honorar. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen sowie über die Möglichkeit, ein zeitaufwandbasiertes Honorar mit Ihrem Anwalt zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität der Gebührenvorschriften nur um einen Überblick handelt, nicht um eine erschöpfende und vollständige Darstellung.
Wonach richtet sich das anwaltliche Honorar, wenn nichts anderes vereinbart ist?
Grundlage für das Honorar Ihres Rechtsanwalts ist zunächst § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie finden den Gesetzestext auch unter diesem Link .
Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es für Ihren Rechtsanwalt insbesondere grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.
Wonach richtet sich die Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren?
Gemäß § 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert), soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Sie finden den Text des RVG hier .
Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Sie finden diese Tabelle hier .
In dieser Tabelle finden sich die Gebührensätze, die für bestimmte Tätigkeiten entstehen. Um die Höhe der Vergütung zu ermitteln, ist auf der Grundlage des o. g. Gegenstandswertes die weitere Anlage 2 zum RVG heranzuziehen. Sie finden diese Tabelle hier .
Bitte beachten Sie, dass zu den Gebührenwerten, die sich aus den vorgenannten Quellen errechnen, regelmäßig noch gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 20,00 EUR und sodann die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (o. g. Anlage 1; dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.) hinzutritt.
Gegenstandswert, wie bitte?
Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat Sie Ihr Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Ich erläutere Ihnen daher selbstverständlich gerne vor einer Mandatierung die Grundlagen meines Anwaltshonorars.
Das klingt alles sehr abstrakt, was bedeutet das für mich?
Die vorstehenden abstrakten Erläuterungen lassen sich am Besten anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels in Ihrem individuellen Fall erläutern. Sprechen Sie mich also bei unserem ersten Gespräch gerne darauf an.
Muss es immer das gesetzliche Pauschalhonorar sein?
Neben der o. g. gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenregelung besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung eines Zeithonorars zu einem bestimmten Stundensatz. Eine solche Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vergütungsvereinbarung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Verpflichtung zur Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Bitte beachten Sie ferner, dass hierdurch selbstverständlich nicht die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen, wenn dies das Gesetz nicht vorsieht. Ich erläutere Ihnen gerne, in welchen Grenzen das Gesetz Möglichkeiten hierzu vorsieht. Wichtiger Anwendungsfall sind außergerichtliche Angelegenheiten, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.
Sollten Sie eine Mandatierung auf der Grundlage eines Zeithonorars erwägen, informiere Sie bei Interesse gerne über meinen üblichen Stundensatz und die Modalitäten der Abrechnung. Sprechen Sie mich gerne an.
Wie hoch ist Ihr Stundensatz?
Mein üblicher Stundensatz beträgt 280,00 EUR zzgl. der geltenden Umsatzsteuer.
Gibt es auch die Möglichkeit, nur ein Erstgespräch zu führen?
Ja, selbstverständlich – eine sogenannte Erstberatung. Für dieses erste Beratungsgespräch betragen die Gebühren gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer.
Sie haben weitere Fragen? Ich freue mich, von Ihnen zu hören!
Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht