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§ 34 BauGB & Einfügungsgebot im Bauplanungsrecht (Baurecht)

Was bedeutet das Einfügungsgebot des § 34 BauGB im Bauplanungsrecht bzw. Baurecht? Was bedeutet „einfügen“ in die Eigenart der näheren Umgebung? Gibt es Urteile hierzu? Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick zu dieser Materie. Weitergehende Fragen beantworten wir Ihnen telefonisch oder in einem Beratungsgespräch. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich hierzu an!

  1. Wann kommt § 34 BauGB zur Anwendung?

    Vereinfacht gesagt: wenn ein sog. einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB oder sog. qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für die planrechtliche Frage keine (wirksamen) Festsetzungen enthält oder für das betreffende Gebiet überhaupt keine verbindliche Bauleitplanung vorliegt und sich dieses aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, sog. unbeplanter Innenbereich.
    Die in Hamburg relativ häufig anzutreffenden Baustufenpläne z. B. enthalten meist keine Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 23 BauNVO), wohl aber Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise. Beispiele für Festsetzungen in einem Baustufenplan finden Sie nachfolgend:
    Quelle der Bilder: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona,
    Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, 2015, über das Transparenzportal Hamburg,
    gemäß Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0.
    Die verwendeten Datensätze finden Sie hier und hier.
    Hinweis: die Datensätze wurde geändert. Es handelt sich um Ausschnitte aus den Plänen.
    Weitere Einzelheiten zu Baustufenplänen und Teilbebauungsplänen finden Sie in diesem Beitrag . Beispiele für Festsetzungen in Bebauungsplänen:
    Quelle der Bilder: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Nord,
    Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, 2014, über das Transparenzportal Hamburg,
    gemäß Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0.
    Die verwendeten Datensätze finden Sie hier und hier.
    Hinweis: die Datensätze wurde geändert. Es handelt sich um Ausschnitte aus den Plänen.
    Festsetzungen in einem einfachen oder qualifizierten Bebauungsplan können z. B. dann unbeachtlich sein, wenn sie funktionslos geworden sind. Näheres zur sog. (Teil-) Funktionslosigkeit von Festsetzungen in Bebauungplänen erfahren Sie in diesem Beitrag .
  2. Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB?

    Erforderlich ist zum einen die nähere Betrachtung, was ein Bebauungszusammenhang, zum anderen, was ein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist. Ein Bebauungszusammenhang ist nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts folgendermaßen zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 C 10.11):
    Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 <233>). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr).Rn. 11
    Ein Bebauungszusammenhang allein ist aber für die Anwendung des § 34 BauGB nicht ausreichend. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Für die Bewertung der Ortsteilqualität und seine Abgrenzung vom Konterpart der sog. Splittersiedlung gilt danach zunächst (a. a. O.):
    Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist – in einem nächsten Schritt – zu klären, ob der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat; denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4 C 7.98 – BRS 60 Nr. 81 S. 306).Rn. 13
    Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 9. Juni 1976 – BVerwG 4 C 42.74 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 31); das schließt gewerbliche Anlagen ein (Urteil vom 18. Februar 1983 – BVerwG 4 C 19.81 – BVerwGE 67, 33 <38>). Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (Urteil vom 3. Juni 1977 – BVerwG 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73 <76>). Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteile vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 22 <26> und vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 307), ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden.Rn. 19
    Bereits in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht Leitlinien für die Bewertung eines Bebauungskomplexes als Ortsteil vorgezeichnet (BVerwG, Urteil vom 02.04.2007 – 4 B 7.07):
    Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 22 <26 f.>). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 31.66 – a.a.O. S. 27).Rn. 4
  3. Auf welche Kriterien kommt es bei der Bewertung des Einfügens an?

    Der Bundesgerichtshof entschied hierzu (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 – 4 B 49.12):

    In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 – BVerwG 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 – BVerwG 4 B 84.96 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). Rn. 5
    BVerwG, Beschluss vom 03. April 2014 – 4 B 12.14:
    Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 – BVerwG 4 B 49.12 – BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 – 5 S 2232/95 – juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 – 1 B 12.906 – juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 – 1 LA 31/07 – juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 – BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 – BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).Rn. 3
    Weitere Kriterien (BVerwG, Beschluss vom 03. April 2014 – 4 B 12.14):
    Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht „verworfen“, wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen.Rn. 4
  4. Wie groß ist das Vergleichsumfeld (auch: Umgriff) zu ziehen?

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist ein Vergleich mit der vorhandenen Bebauung herzustellen. Welche Reichweite der unbestimmte Begriff der „näheren“ Umgebung entfaltet, erklärte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wie folgt (Hmb. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2013 · Az. 2 Bf 169/11):
    Die Grenze der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, in deren Eigenart sich das Bauvorhaben einfügen muss, lässt sich nicht schematisch festlegen, sondern sie wird von der tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmt, in die das Grundstück, das bebaut werden soll, eingebettet ist („umgebende Bebauung“, BVerwG, Beschl. v. 27.7.2011, BauR 2011, 1789; Beschl. v. 16.6.2009, BauR 2009, 693). Entscheidend ist, wie weit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und sich andererseits die Umgebung auf das geplante Vorhaben auswirken kann, wobei Fremdkörper außer Acht zu lassen sind (grundlegend und ausführlich BVerwG, Urt. v. 26.5.1978, BVerwGE 55, 369; st. Rspr. vgl. BVerwG Beschl. v. 29.4.1997, NVwZ-RR 1998, 94 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013, 2 Bf 17/11, juris; Urt. v. 25.1.1996, OVG Bf II 32/94). In der Regel erstreckt sich die gegenseitige Ausstrahlungswirkung auf den räumlichen Bereich, der vom betroffenen Baugrundstück aus wahrgenommen werden kann und über den das Vorhaben, wenn es verwirklicht ist, wahrnehmbar ist. Einem Neubauvorhaben sind auf diese Weise engere Grenzen gesetzt, wenn die wahrnehmbare Umgebungsbebauung einheitlich ist (BVerwG, Urt. v. 26.5.1978, a.a.O., 385). Ist die Bebauung uneinheitlich, hält ein Bauvorhaben den Rahmen in der Regel ein, wenn in der prägenden Umgebung mindestens ein vergleichbares Vorhaben bereits vorhanden ist. Bauliche Anlagen, die für den Betrachter als Fremdkörper erscheinen, werden bei der Bestimmung der Bebauung in der näheren Umgebung des Bauvorhabens nicht berücksichtigt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.2009, BauR 2009, 1564; OVG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013, a.a.O.). Selbst wenn ein Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, scheitert seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nur dann, wenn es bodenrechtliche Spannungen auslöst (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, BauR 2011, 222).Rn. 55
  5. Spielt auch die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der Bestandsbebauung eine Rolle?

    Ja, so das Bundesverwaltungsgericht, für die Bewertung, ob sich die „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ in die Umgebung einfügt, ist sowohl die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens als auch seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung relevant (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08):
    Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt (Beschluss vom 17. September 1985 – BVerwG 4 B 167.85 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55). Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur „überbaubaren Grundstücksfläche“, die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Dieses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rn. 18 zu § 23 BauNVO). Der in § 23 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO geregelte Vorbehalt („sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist“) bezieht sich ersichtlich nicht auf das Erfordernis einer Maßzahlangabe, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Straßengrenze wegen ihrer Unregelmäßigkeiten oder vorgesehenen Veränderungen als Ausgangspunkt für die Messung der Bautiefe Schwierigkeiten bereiten oder ungeeignet sein kann (einhellige Meinung, vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 34 zu § 23 BauNVO; Fickert/Fieseler, BauNVO Rn. 17 zu § 23 BauNVO). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, deshalb darauf abgehoben, „ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die vom Kläger beabsichtigte Bautiefe von max. 40 m vorhanden sind“ (UA S. 9).Rn. 4
  6. Welche Umgebungsbebauung ist für die Bewertung des Umgebungscharakters relevant?

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied hierzu (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08):
    Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322 <325> m.w.N.; stRspr). Gemessen hieran liegt es auf der Hand, dass die auf dem Grundstück des Klägers noch vorhandene Unterkellerung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche außer Acht zu bleiben hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich für so selbstverständlich gehalten, dass es auf den im Tatbestand des Berufungsurteils dargestellten Meinungsstreit der Beteiligten hierzu in den Entscheidungsgründen gar nicht mehr zurückkommt.Rn. 6
  7. Weitere Informationen zu § 34 BauGB und dem Einfügungsgebot im Bauplanungsrecht

    Für Hamburg existiert als Pdf-Dokument ein sog. Bauprüfdienst (BPD) 2/2001 „§ 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, der sich mit einzelnen Fragen zu diesem Themenkreis befasst. Sie finden den Bauprüfdienst unter diesem Link. Bitte beachten Sie bei der Lektüre dieses Dokuments, dass es sich bei dabei gemäß der Internetpräsenz der Stadt lediglich um ein Arbeitsmittel handeln soll, das Bauprüfabteilungen Empfehlungen und Erläuterungen zur Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften gibt, dem Bauprüfdienst aber keine bindende Wirkung in irgendeiner Form, weder verwaltungsintern noch für die am Bau Beteiligten zukommt.
  8. § 34 BauGB – Volltext der Norm

    (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
    (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
    (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
    (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
    1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient,
    2. städtebaulich vertretbar ist und
    3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
    Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
    (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
    1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
    2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
    3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
    Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
    (5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
    1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
    2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
    3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
    In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
    (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

  9. Weitere Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 34 BauGB (Auszüge)

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