Toggle Menu

Ablauf eines Zivilprozesses | Zivilklage

Nachfolgend finden Sie einen groben, schematischen Überblick über ein zivilprozessuales Klageverfahren. Es soll Ihnen als Rechtssuchenden eine erste Orientierung bieten, was Sie nach Klagerhebung oder Zustellung einer Klage erwartet. Es werden nicht sämtliche Varianten dargestellt, sondern nur ein denkbarer üblicher Verlauf. Beachten Sie in jedem Falle die gerichtlichen Anordnungen in Ihrem individuellen Fall.

Weitergehende Fragen beantworte ich Ihnen gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch. Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

  1. Klagerhebung

    Der Zivilprozess wird eingeleitet durch die Erhebung einer sog. Klage, regelmäßig in Schriftform. Die Zivilprozessordnung enthält eine Reihe von formalen Anforderungen an eine Klageschrift, daher empfiehlt es sich zumeist, hierzu fachkundigen Rat einzuholen. Mit Einreichung der Klage bei Gericht spricht man von einer anhängigen Klage. Es entstehen Gerichtskosten, die zwar durch eine Rücknahme der Klage auf 1/3 reduziert, jedoch nicht vollkommen beseitigt werden können.

    Gewinnen Sie den Prozess, trägt Ihr Gegner die Kosten. Dies umfasst regelmäßig die von Ihnen verauslagten Gerichtskosten sowie die sog. außergerichtlichen Kosten. Gemeint sind damit Ihre Anwaltskosten. Um diese Kosten gegen einen unwilligen Prozessverlierer durchsetzen zu können, kann nach Beendigung des Verfahrens durch Urteil das sog. Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt werden. An dessen Ende steht der Erlass eines sog. Kostenfestsetzungsbeschlusses. Damit können Sie – nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen – die von Ihrem Gegner zu tragenden Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung einfordern.

  2. Anforderung u. Einzahlung des Gerichtskostenvorschuss

    Im Zivilprozess muss Ihrem Gegner die Klage zugestellt werden. Diese Zustellung veranlasst das Gericht regelmäßig erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den oder die Kläger. Hierzu erhalten Sie eine Kostenanforderung nebst Überweisungsträger. Insbesondere bei verjährungsbedrohten Forderungen sollte der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich eingezahlt werden, da ansonsten die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung der Klage gefährdet wird.

  3. Zustellung der Klage

    Das Gericht wird nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Ihrem Gegner die Klage zustellen. In der Praxis geschieht dies regelmäßig durch Postzustellungsurkunde (PZU; gelber Briefumschlag). Mit Zustellung der Klage spricht man von einer rechtshängigen Klage. An den Begriff der Rechtshängigkeit knüpfen eine Reihe weitere Rechtsfolgen an, z. B. der Anfall von Prozesszinsen.

  4. Prozessuale Verfügung: Abgabe einer Verteidigungsanzeige & Frist zur Klagerwiderung

    Das Gericht stellt Ihrem Gegner mit der Klage zusammen regelmäßig eine sog. Verfügung zu, in der es Fristen bestimmt, binnen derer Ihr Gegner bestimmte Dinge zu erklären hat. Dies ist zum einen die Erklärung, ob er sich gegen die erhobene Forderung überhaupt verteidigen möchte (Sog. Verteidigungsanzeige). Versäumt Ihr Gegner diese Frist absichtlich oder unabsichtlich, wird das Gericht (zunächst) ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Gegen ein solches Urteil kann jedoch innerhalb einer bestimmten Frist sog. Einspruch eingelegt werden. Dann wird der Prozess weitergeführt. Versäumt Ihr Gegner auch diese Frist und liegen keine Gründe für eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, wird Ihr Gegner sich höchstwahrscheinlich nicht mehr mit Erfolg prozessual verteidigen können.

    Die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige beträgt zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Versäumen Sie diese Frist, kann nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen die vorgenannte Wiedereinsetzung beantragt werden. Auch dies hat jedoch in engen zeitlichen Fristen zu erfolgen. Sollten Sie mit einer entsprechenden Situation konfrontiert sein, empfiehlt sich meist die unverzügliche Einholung von fachkundigem Rat.

    Gibt Ihr Gegner fristgerecht eine sog. Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht ab, muss er zum anderen regelmäßig innerhalb einer weiteren Frist auf Ihre Klage erwidern. In dieser Klagerwiderung ist grundsätzlich ein bestimmter Antrag zu stellen, z. B. auf Klagabweisung, und vorzutragen, aus welchen Gründen man den eingeklagten Anspruch für unbegründet hält. Außerdem sind Beweismittel für die eigenen Behauptungen zu benennen (Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung) oder beizufügen (Urkunden, Erklärungen).

    Beachten Sie die entsprechenden Belehrungen des Gerichts in der Verfügung.

  5. Replik & Duplik oder: Hin & Her

    Nach fristgerechtem Eingang der Verteidigungsanzeige und der Klagerwiderung wird das Gericht Ihnen als Kläger regelmäßig die Klagerwiderung mit der Aufforderung zur Stellungnahme hierzu binnen einer weiteren Frist zustellen. Antworten Sie nicht innerhalb der Frist, kann Ihr späterer Vortrag als verspätet zurückgewiesen werden und wird dann bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. In der Erwiderung auf die Klagerwiderung (auch Replik genannt) ist zu den meist gegenläufigen Behauptungen des Beklagten Stellung zu nehmen. Behauptet er Unrichtiges, ist dies zu bestreiten. Je nachdem wie detailliert Ihr Gegner vorträgt, ist ein einfaches Verneinen oder aber ebenso detaillierter Gegenvortrag erforderlich. Erforderlichenfalls sind weitere Beweismittel zu benennen.

    Nach fristgerechtem Eingang Ihrer Replik gewährt das Gericht regelmäßig dem Gegner ebenfalls wieder die Gelegenheit, hierzu binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen (sog. Duplik). Es gilt das Vorgenannte sinngemäß.

  6. Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung & persönliches Erscheinen

    Ohne dass die Zivilprozessordnung dies verbindlich vorgeben würde, empfiehlt die juristische Kommentarliteratur, spätestens nach dem Durchlauf von Klage-Klagerwiderung-Replik-Duplik einen sog. Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Dies geschieht wieder durch schriftliche Verfügung des Gerichts, die den Parteien (Kläger, Beklagter) oder deren Anwälten zugestellt wird. Lassen Sie sich durch einen Anwalt vertreten, erhält dieser die Terminladung, andernfalls erhalten Sie sie selbst.

    In der Terminladung kann das Gericht das sog. persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien anordnen. Sie müssen dann persönlich vor Gericht erscheinen, andernfalls kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie festsetzen. Manchmal gelingt es, das Gericht davon zu überzeugen, dass das persönliche Erscheinen nicht erforderlich ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie einen sog. instruierten Vertreter schicken, der zum Abschluss von Vergleich bevollmächtigt ist und über den Klagesachverhalt ebenso gut berichten kann wie Sie (z. B. Ihr Anwalt).

  7. Beginn des Termins: der Aufruf zur Sache

    Der Termin selbst beginnt mit dem Aufruf der Sache (z. B. „In der Sache XYZ ./. Sowieso bitte eintreten in Saal 123“).. Haben die Parteien den Gerichtssaal noch nicht betreten, erfolgt dies regelmäßig durch Aufruf über Lautsprecher oder (falls keine Lautsprecher vorhanden) durch Aufruf auf dem Gerichtsflur. Da Zivilprozesse regelmäßig (Ausnahme z. B.: Familienrechtliche Angelegenheiten) öffentlich sind, kann man auch bereits vor der eigentlichen Terminszeit erscheinen und im „Publikum“ Platz nehmen.

    Der Publikumsbereich besteht meist aus einer oder mehreren Stuhlreihen. Man ist dann regelmäßig sog. „interessierte Öffentlichkeit“. Richter erkundigen sich regelmäßig danach, warum man im Publikum anwesend ist, da man, falls man als möglicher späterer Zeuge in einem der zu verhandelnden Prozesse in Frage kommt, den vorhergehenden Verhandlungen nicht zuhören darf. Sollte man als Zeuge benannt sein, wird einen das Gericht bitten, den Saal wieder zu verlassen und vor dem Saal Platz zu nehmen.

  8. Im Gerichtssaal: wer sitzt wo?

    Die Klägerseite nimmt regelmäßig rechts vor der Richterbank Platz, die Beklagtenseite links. In der Mitte findet sich mitunter ein Tisch für Zeugen. Zu jeder mündlichen Verhandlung erstellt das Gericht ein Protokoll, von dem die Parteien nach der Verhandlung eine Ausfertigung zugestellt erhalten. Zu Beginn der Protokollierung stellt das Gericht stets die Anwesenheit der Parteien sowie von Zeugen, usw. fest (s. o.; z. B. „Es erscheint bei Aufruf der Sache für den Kläger der Kläger Herr ABC persönliche mit Anwältin XYZ, für die Beklagtenseite Herr/Frau Sowieso mit Anwalt QWERT“; an die übrigen Personen gewandt „Und wer sind Sie, bitte?“ „Herr M., der Kläger hat mich als Zeugen benannt“ „…sowie der als Zeuge benannte Herr M. Ich muss Sie bitten, zunächst vor dem Saal Platz zu nehmen.“ (an eine Dritte Person gewandt): „Und Sie sind?“ „Herr Z., ich bin nur Zuschauer.“ „Aha, also interessierte Öffentlichkeit. Nehmen Sie bitte im Publikum Platz. Gut, dann können wir ja beginnen.“).

  9. Güteverhandlung

    Jeder streitigen Gerichtsverhandlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine sog. Güteverhandlung vorausgehen. In der Praxis beginnt der Gerichtstermin damit, dass das Gericht die Parteien fragt, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Falls ja, moderiert das Gericht das Einigungsgespräch, in manchen Fällen schlägt es den Parteien auch ein von ihm selbst erdachten Vergleich vor. Einigen sich die Parteien, ist der Termin damit erledigt, der Rechtstreit beendet.

  10. Hauptverhandlung

    Kommt keine Einigung zustande, wird das Gericht die Anträge der Parteien zu Protokoll nehmen und zur streitigen Erörterung des Falles übergehen. Wenn es nicht bereits im Rahmen der Güteverhandlung seine Rechtsposition hat durchscheinen lassen, wird das Gericht nun seinen Standpunkt mit den Parteien erörtern und ggfs. rechtliche Hinweise erteilen. Hierzu dürfen die Parteien dann regelmäßig innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen.

  11. Beweisaufnahme

    Erkennt das Gericht, dass für den Fall wichtige Tatsachenbehauptungen der Parteien einander widersprechen („streitig“ sind), wird es prüfen, ob die Parteien für ihre Behauptungen Beweise angeboten haben. Ist dies der Fall, wird es die Beweise „erheben“. Bei Urkunden wird das Gericht diese prüfen, bei Zeugenbeweis z. B. einen Termin zu Vernehmung des Zeugen bestimmen, usw.

    Ist das Gericht der Überzeugung, das der Rechtstreit bereits entschieden werden kann („entscheidungsreif“ ist), wird es regelmäßig nicht bereits in dem Termin selbst sein Urteil verkünden, sondern einen sog. Verkündungstermin bestimmen, der einige Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegt.

  12. Verkündungstermin

    An diesem Termin wird die Entscheidung des Gerichts verkündet. Dies muss nicht stets ein Urteil sein. Mitunter vertagt das Gericht sein Entscheidung schlicht oder erlässt einen Hinweisbeschluss, um den Parteien noch einmal die Gelegenheit zu neuen rechtlichen Erwägungen des Gerichts zu geben.

    Das Ergebnis eines Verkündungstermins kann telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgefragt werden, eine persönliche Anwesenheit ist zwar möglich, aber nicht üblich.

  13. Zustellung des Urteils

    Hat das Gericht ein Urteil gefällt, ist dieses den Parteien zuzustellen. Der Zeitpunkt der Zustellung ist wichtig für die damit beginnenden Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil (z. B. Berufung nach einem erstinstanzlichen Urteil).

  14. Kostenfestsetzungsverfahren

    In einem Urteil entscheidet das Gericht regelmäßig auch, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. Kostengrundentscheidung). Damit ist aber noch nicht festgesetzt, wer wieviel an wen zu zahlen hat. Dafür gibt es das Kostenfestsetzungsverfahren. Die Parteien teilen dem Gericht in einem sog. Kostenfestsetzungsantrag die auf ihrer Seite entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten mit. Da Gericht erlässt dann nach wechselseitigen Stellungnahmen zu den Anträgen der Gegenseite einen sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, der wiederum innerhalb einer kurzen Frist durch eine sog. Beschwerde beanstandet werden kann und einen Vollstreckungstitel darstellt.

  15. Zwangsvollstreckung

    Die Durchsetzung der ausgeurteilten Ansprüche sowie der Kostenerstattung gegen den unterlegenen Gegner, der diesen Forderungen nicht freiwillig nachkommt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Partei selbst. Hierzu muss sie selbst entscheiden, auf welchem Wege sie gegen ihren Schuldner vorgehen will (z. B. durch den Gerichtsvollzieher auf bewegliches Habe des Schuldners zugreifen, über das Vollstreckungsgericht bei Pfändung von Konten, etc.). Die Möglichkeiten sind vielfältig. Wir geben Ihnen gerne einen ersten Überblick.

Foto © olly – Fotolia.com

WAS?

Häufige Fragen, kurz beantwortet.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner mbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail: christian.trupke-hillmer@schomerus.de

WIEVIEL?

HONORARINFORMATION

Gerne informiere ich Sie über die für eine anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten und die hierzu existierenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume. Hier finden Sie vorab einige knappe Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Sie haben weitere Fragen? Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht