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Bauvorhaben: „Erweiterung“? Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung!

  1. Erweiterung„? Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung!

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2021 – 4 B 16.21 über folgende Frage im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zu entscheiden:

    Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein baulich selbständiges neues Betriebsgebäude isoliert als Neuerrichtung einer baulichen Anlage genehmigt werden muss oder ob eine bauliche Änderung oder Nutzungsänderung der bestehenden Betriebsanlage in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden muss.

    Gründe, Rn. 3

    Diese Frage, so das BVerwG, rechtfertige die Zulassung der Revision nicht. Das Gericht legte zunächst die Frage der Klägerin dahingehend aus, dass es der Sache nach hier offensichtlich darum ginge,

    wann bei der Erweiterung eines gewerblichen (Klein-)Betriebes dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter Einbeziehung des Altbestandes (sog. Gesamtbetrachtung) zu berücksichtigen und wann eine auf die Erweiterung beschränkte bauplanungsrechtliche Prüfung vorzunehmen ist.

    Rn. 4

    Dies allerdings sei in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Den Begriff der „Erweiterung“ kenne das Gesetz nicht:

    Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das „Vorhaben“ im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich − in der Begriffsbildung dieser Vorschrift − um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen.

    a. a. O.
  2. Wie ist eine „Erweiterung“ unter die Begrifflichkeiten Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einzuordnen?

    Zu der weiteren Einordnung unter die benannten Kategorien der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung äußerte sich der Senat wie folgt:

    Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer − weiteren − baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Fehlt es an der Abtrennbarkeit, dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern − vor allem − das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, ist folglich eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich.

    Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – 4 C 32.71 – BVerwGE 47, 185), muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 100; ferner Beschluss vom 29. November 2005 – 4 B 72.05 – Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 67).

    Ob danach ein hinzutretendes Betriebsgebäude ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben oder eine Änderung einer baulichen Anlage darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und im Wege tatrichterlicher Würdigung zu klären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 – 4 B 60.05 – Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 66 Rn. 4 und vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 – juris Rn. 24 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19).

    a. a. O.

    Den o. g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie auf der Internetpräsenz des Gericht unter diesem Link .

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