Inhalt:
- Grundsätzliches zu Abstandsflächen in Hamburg
- Abstandsflächen auf anderen Grundstücken?
- § 6 HBauO – Volltext mit Kommentierung und Verweisen
- Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 6 HBauO und ähnlichen Vorschriften (Auszüge)
- Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück? Abstandsflächen nach HBauO unterschritten?
- Ihr Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
Welche Abstandsflächen in Hamburg einzuhalten sind, regelt das Bauordnungsrecht in § 6 der Bauordnung (HBauO). Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um dieses Thema und vertreten Sie auf Wunsch im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über das Thema. Ihre weitergehenden Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
-
Grundsätzliches zu Abstandsflächen in Hamburg
Vor den Außenwänden von Gebäuden und vergleichbaren Anlagen sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, sog. Abstandsflächen (im folgenden auch abgekürzt: AF). Solche Flächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn gemäß Bebauungsplan oder Bauordungsrecht bis an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Die Flächen müssen regelmäßig auf dem eigenen Grundstück liegen, sie dürfen aber ggfs. auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies aber nur dann, wenn das Bauvorhaben innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet wird.
-
Abstandsflächen auf anderen Grundstücken?
Auf andere Grundstück dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise nur dann erstrecken, wenn dort durch eine sog. Baulast gesichert ist, dass die Flächen nicht überbaut werden.
Hält Ihr Nachbar auf seinem Grundstück den vorgeschriebenen Abstand nicht ein, können Sie sich gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzen. Wir beraten Sie gerne über Ihre Rechtschutzmöglichkeiten.
-
§ 6 HBauO – Volltext mit Kommentierung und Verweisen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (AF). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur sofern die Gebäude oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. AF dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten AF zulässig.
(3) Die AF dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3. Gebäude und andere Anlagen, die in den AF zulässig sind.(4) Die Tiefe der AF bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der AF beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,5 m.
(6) Bei der Bemessung der AF bleiben außer Betracht
1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und
c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,
3. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke, wenn ein Abstand von mindestens 2,3 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt.(7) In den AF eines Gebäudes sowie ohne eigene AF sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,
3. Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2,0 m.Die Länge der in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15,0 m nicht überschreiten.
(8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der AF ergeben, haben Vorrang.
-
Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 6 HBauO und ähnlichen Vorschriften (Auszüge)
VerwaltungsgerichteOberverwaltungsgerichteBundesverwaltungsgericht
Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück? Abstandsflächen nach HBauO unterschritten?
Sie haben Fragen zur Hamburgischen Bauordnung (HBauO), zu Abstandsflächen oder Bauvorhaben auf Ihrem oder dem Nachbargrundstück?
Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten Architekten, Ingenieure, Bauherren und Bauträger vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Baurechts und Architektenrechts. Informieren Sie sich gerne auf unser Website SCHOMERUS.de .
Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Ihr Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner PartGmbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Mobil +49 (0) 162 794 04 91
Telefon +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail christian.trupke-hillmer@schomerus.de