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Abstandsflächen in Hamburg | HBauO

Welche Abstandsflächen in Hamburg einzuhalten sind, regelt das Bauordnungsrecht in § 6 der Bauordnung (HBauO). Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um dieses Thema und vertreten Sie auf Wunsch im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über das Thema. Ihre weitergehenden Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

  1. Grundsätzliches zu Abstandsflächen in Hamburg

    Vor den Außenwänden von Gebäuden und vergleichbaren Anlagen sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, sog. Abstandsflächen (im folgenden auch abgekürzt: AF). Solche Flächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn gemäß Bebauungsplan oder Bauordungsrecht bis an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Die Flächen müssen regelmäßig auf dem eigenen Grundstück liegen, sie dürfen aber ggfs. auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies aber nur dann, wenn das Bauvorhaben innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet wird.

  2. Abstandsflächen auf anderen Grundstücken?

    Auf andere Grundstück dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise nur dann erstrecken, wenn dort durch eine sog. Baulast gesichert ist, dass die Flächen nicht überbaut werden.

    Hält Ihr Nachbar auf seinem Grundstück den vorgeschriebenen Abstand nicht ein, können Sie sich gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzen. Wir beraten Sie gerne über Ihre Rechtschutzmöglichkeiten.

  3. § 6 HBauO – Volltext mit Kommentierung und Verweisen

    (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (AF). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

    (2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur sofern die Gebäude oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. AF dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten AF zulässig.

    (3) Die AF dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

    1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
    2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
    3. Gebäude und andere Anlagen, die in den AF zulässig sind.

    (4) Die Tiefe der AF bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.

    (5) Die Tiefe der AF beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,5 m.

    (6) Bei der Bemessung der AF bleiben außer Betracht

    1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
    2. Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie
    a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
    b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und
    c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,
    3. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke, wenn ein Abstand von mindestens 2,3 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt.

    (7) In den AF eines Gebäudes sowie ohne eigene AF sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

    1. eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,
    2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,
    3. Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2,0 m.

    Die Länge der in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15,0 m nicht überschreiten.

    (8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der AF ergeben, haben Vorrang.

  4. Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 6 HBauO und ähnlichen Vorschriften (Auszüge)

    VerwaltungsgerichteOberverwaltungsgerichteBundesverwaltungsgericht
  5. Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück? Abstandsflächen nach HBauO unterschritten?

    Sie haben Fragen zur Hamburgischen Bauordnung (HBauO), zu Abstandsflächen oder Bauvorhaben auf Ihrem oder dem Nachbargrundstück?

    Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten Architekten, Ingenieure, Bauherren und Bauträger vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Baurechts und Architektenrechts. Informieren Sie sich gerne auf unser Website SCHOMERUS.de .

    Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

    Ihr Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht

    Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
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Häufige Fragen, kurz beantwortet.

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HONORARINFORMATION

Ich erläutere Ihnen gerne das für die anwaltliche Beratung entstehende Honorar. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen sowie über die Möglichkeit, ein zeitaufwandbasiertes Honorar mit Ihrem Anwalt zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität der Gebührenvorschriften nur um einen Überblick handelt, nicht um eine erschöpfende und vollständige Darstellung.

Grundlage für das Honorar Ihres Rechtsanwalts ist zunächst § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie finden den Gesetzestext auch unter diesem Link .

Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es für Ihren Rechtsanwalt insbesondere grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert), soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Sie finden den Text des RVG hier .

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Sie finden diese Tabelle hier .

In dieser Tabelle finden sich die Gebührensätze, die für bestimmte Tätigkeiten entstehen. Um die Höhe der Vergütung zu ermitteln, ist auf der Grundlage des o. g. Gegenstandswertes die weitere Anlage 2 zum RVG heranzuziehen. Sie finden diese Tabelle hier .

Bitte beachten Sie, dass zu den Gebührenwerten, die sich aus den vorgenannten Quellen errechnen, regelmäßig noch gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 20,00 EUR und sodann die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (o. g. Anlage 1; dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.) hinzutritt.

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat Sie Ihr Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Ich erläutere Ihnen daher selbstverständlich gerne vor einer Mandatierung die Grundlagen meines Anwaltshonorars.

Die vorstehenden abstrakten Erläuterungen lassen sich am Besten anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels in Ihrem individuellen Fall erläutern. Sprechen Sie mich also bei unserem ersten Gespräch gerne darauf an.

Neben der o. g. gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenregelung besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung eines Zeithonorars zu einem bestimmten Stundensatz. Eine solche Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vergütungsvereinbarung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Verpflichtung zur Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bitte beachten Sie ferner, dass hierdurch selbstverständlich nicht die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen, wenn dies das Gesetz nicht vorsieht. Ich erläutere Ihnen gerne, in welchen Grenzen das Gesetz Möglichkeiten hierzu vorsieht. Wichtiger Anwendungsfall sind außergerichtliche Angelegenheiten, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.

Sollten Sie eine Mandatierung auf der Grundlage eines Zeithonorars erwägen, informiere Sie bei Interesse gerne über meinen üblichen Stundensatz und die Modalitäten der Abrechnung. Sprechen Sie mich gerne an.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht