Toggle Menu

Anwalt für Baurecht in Hamburg gesucht?

Sie suchen einen Anwalt für Baurecht in Hamburg? Dann nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu uns auf und informieren Sie sich über Ihre Rechte!

  1. Wie kann Ihnen ein Anwalt für Baurecht z. B. helfen?

    Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das private und öffentliche Baurecht, z. B.

    • wenn Sie als Bauherr oder Bauunternehmen mit Baumängeln kämpfen, sei es außergerichtlich, im Rahmen eines Klageverfahrens oder eines selbständigen Beweisverfahrens;
    • wenn es Streit über den vereinbarten Werklohn gibt, bei der Titulierung Ihrer Forderung im Klageverfahren oder Mahnverfahren;
    • bei der Bewertung des Prozessrisikos zur Durchsetzung der vorgenannten Rechte;
    • bei drohender oder eingetretener Insolvenz Ihres Vertragspartners. Wir beraten auch an der Schnittstelle zwischen Baurecht und Insolvenzrecht;
    • wenn Sie als Bauherr oder Bauunternehmen einen Vertrag aufsetzen oder prüfen lassen wollen
    • bei Auseinandersetzungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gegenüber Behörden und Nachbarn
    Sie haben Ihr Anliegen in der beispielhaften Aufzählung nicht wiedergefunden? Dann rufen Sie gerne unverbindlich an. Wir besprechen gerne mit Ihnen, ob wir Sie zu Ihrem individuellen rechtlichen Anliegen beraten können!
  2. Was kostet die Beratung?

    Die sog. Erstberatung für Verbraucher kostet bei Herrn Rechtsanwalt Trupke-Hillmer maximal 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Unsere Vergütung für die weitere Fallbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wir vereinbaren jedoch in baurechtlichen Angelegenheiten auch gerne ein Zeithonorar mit Ihnen. Unser Stundensatz liegt hierbei bei 280,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

  3. Entstehen durch einen ersten Anruf sofort Anwaltskosten?

    Nein, wenn Sie Herrn Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer für eine erste Schilderung Ihres Anliegens anrufen, entstehen Ihnen hierdurch noch keine Anwaltskosten. Wir weisen Sie darauf hin, sobald Anwaltkosten entstehen.

  4. Wo arbeiten Sie?

    Herr Rechtsanwalt Trupke-Hillmer ist angestellter Rechtsanwalt bei SCHOMERUS & Partner PartGmbB. Besuchen Sie gerne die Website von Schomerus & Partner für weitere Informationen: SCHOMERUS.de .

  5. Wo in Hamburg finden Sie uns?

    Im Zentrum der Stadt, in der Deichstraße 1, 20459 Hamburg.

  6. Wie kann ich Sie erreichen?

    Nachfolgend finden Sie unsere Kontaktdaten:

    Ihr Rechtsanwalt für Maklerrecht, Immobilienrecht, Baurecht und Architektenrecht
    Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
    angestellt bei
    Schomerus & Partner PartGmbB
    Deichstraße 1
    20459 Hamburg
    Mobil +49 (0) 157 835 166 28
    Telefon +49 (0) 40 376 01 2447
    E-Mail christian.trupke-hillmer@schomerus.de

WAS?

Häufige Fragen, kurz beantwortet.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner mbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail: christian.trupke-hillmer@schomerus.de

WIEVIEL?

HONORARINFORMATION

Ich erläutere Ihnen gerne das für die anwaltliche Beratung entstehende Honorar. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen sowie über die Möglichkeit, ein zeitaufwandbasiertes Honorar mit Ihrem Anwalt zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität der Gebührenvorschriften nur um einen Überblick handelt, nicht um eine erschöpfende und vollständige Darstellung.

Grundlage für das Honorar Ihres Rechtsanwalts ist zunächst § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie finden den Gesetzestext auch unter diesem Link .

Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es für Ihren Rechtsanwalt insbesondere grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert), soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Sie finden den Text des RVG hier .

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Sie finden diese Tabelle hier .

In dieser Tabelle finden sich die Gebührensätze, die für bestimmte Tätigkeiten entstehen. Um die Höhe der Vergütung zu ermitteln, ist auf der Grundlage des o. g. Gegenstandswertes die weitere Anlage 2 zum RVG heranzuziehen. Sie finden diese Tabelle hier .

Bitte beachten Sie, dass zu den Gebührenwerten, die sich aus den vorgenannten Quellen errechnen, regelmäßig noch gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 20,00 EUR und sodann die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (o. g. Anlage 1; dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.) hinzutritt.

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat Sie Ihr Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Ich erläutere Ihnen daher selbstverständlich gerne vor einer Mandatierung die Grundlagen meines Anwaltshonorars.

Die vorstehenden abstrakten Erläuterungen lassen sich am Besten anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels in Ihrem individuellen Fall erläutern. Sprechen Sie mich also bei unserem ersten Gespräch gerne darauf an.

Neben der o. g. gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenregelung besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung eines Zeithonorars zu einem bestimmten Stundensatz. Eine solche Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vergütungsvereinbarung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Verpflichtung zur Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bitte beachten Sie ferner, dass hierdurch selbstverständlich nicht die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen, wenn dies das Gesetz nicht vorsieht. Ich erläutere Ihnen gerne, in welchen Grenzen das Gesetz Möglichkeiten hierzu vorsieht. Wichtiger Anwendungsfall sind außergerichtliche Angelegenheiten, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.

Sollten Sie eine Mandatierung auf der Grundlage eines Zeithonorars erwägen, informiere Sie bei Interesse gerne über meinen üblichen Stundensatz und die Modalitäten der Abrechnung. Sprechen Sie mich gerne an.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht