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Bauvorbescheid? Bauvoranfrage?

Der Bauvorbescheid (auch: Bauvoranfrage) ist in Hamburg in § 63 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) geregelt. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um dieses Thema – im Widerspruchsverfahren, vor dem Verwaltungsgericht oder auch bei der Vorbereitung eines Antrags. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über das Thema. Weiterführende Fragen beanworten wir Ihnen gerne.

  1. Grundsätzliches zum Bauvorbescheid / Bauvoranfrage in Hamburg
  2. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Bauvoranfrage ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und damit mehr als nur eine unverbindliche Auskunft. Der Bescheid wird auf Antrag des Bauherren erteilt. Die Vorschriften der HBauO über Bauantrag, Nachbarbeteiligung und Baugenehmigung finden entsprechende Anwendung. In der Begründung zum Neuerlass der HBAuO heißt es zu § 63 HBauO (Drucksache 18/2549 vom 05.07.05, 18. Wahlperiode, über die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung):

    Veranlassung für einen Vorbescheid besteht insbesondere dann, wenn Grundsatzfragen zur Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt werden sollen, ehe man mit der Ausführung des Vorhabens (bei verfahrensfreien Vorhaben) oder mit der Detailplanung (bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben) beginnt. Häufig wird im Vorverfahren geklärt, ob Befreiungen oder Abweichungen zugelassen werden können. Aus dieser Funktion des Vorbescheids als „Vorstufe“ zur Baugenehmigung folgt zugleich, dass der Anwendungsbereich eines Vorbescheids nicht weitergehen kann als der Prüfbereich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Das bedeutet, dass – anders als im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur solche „Fragen des Vorhabens“ gestellt werden können, die vom Prüfumfang nach § 61 Absatz 2 erfasst sind.

    S. 64, Besonderer Teil der Begründung zu § 63 HBauO

    Der Bauvorbescheid muss schriftlich auf einem Vordruck eingereicht werden. Den Vordruck der Stadt Hamburg finden Sie unter diesem Link . Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, sind beizufügen, vgl. § 9 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVolVO) v. 14.12.2010.

    Ein verbindliche Frist zur Entscheidung über einen Vorbescheidsantrag sieht die HBauO nicht vor. Erforderlichenfalls kann über eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Entscheidung der Behörde herbeigeführt werden. Eine Untätigkeitsklage kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

    Ist der Vorbescheid einmal erteilt, behält er für zwei Jahre seine Gültigkeit, § 73 Abs. 2 HBauO. Er kann auf Antrag innerhalb der Frist für ein weiteres Jahr verlängert werden.

  3. Rechtschutz gegen einen Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
  4. Gegen einen Bauvorbescheid bestehen grundsätzlich die gleichen Rechtschutzmöglichkeiten wie gegen eine Baugenehmigung, mit Ausnahme von Eilrechtschutz, da der Bescheid ohnehin nicht dazu berechtigt, bereits mit dem Bauen zu beginnnen.

    Da der Bauvorbescheid ein vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung ist, muss ein(e) Nachbar*in, soll später wegen des im Vorscheid entschiedenen Teils die Baugenehmigung angegriffen werden, bereits dem Vorbescheid widersprechen und insoweit ggfs. Anfechtungsklage erheben. Wir beraten und vertreten Sie gerne im Widerspruchsverfahren und einem sich ggfs. anschließenden Klageverfahren.

  5. Welche Kosten entstehen für eine Bauvoranfrage?
  6. Gemäß Anlage 1 „Gebührenverzeichnis“ zur Baugebührenordnung (BauGebO) der Stadt Hamburg vom 23. Mai 2006 (Stand: 02.11.2021), Ziffer 1.11 umfasst der Gebührenrahmen für die Erteilung eines Bauvorbescheids eine Spanne von 63,00 EUR bis 10.000,00 EUR. Die genaue Höhe der Rahmengebühr soll auf der Grundlage des bei der Behörde und den mit der Entscheidung befassten Stellen entstandenen Zeitaufwandes bemessen werden.

    Diese Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den Ziffern 1.1 bis 1.9 der Anlage 1 führt. Die Mindestgebühr in Höhe von 27,00 EUR nach § 2 Absatz 1 BauGebO darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.

    § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung.

    Hinweis

    Bitte beachten Sie allerdings, dass für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen  neben  der Gebühr nach Nr. 1.11 auch nach Nr. 2 der Anlage 1 BauGebO Gebühren entstehen können. Wird eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung negativ beschieden, soll hierfür § 12 Absatz 2 Satz 3 GebG (Ermäßigung um ein Viertel bei Ablehnung des Antrages) Anwendung finden.

  7. Weitere Informationen zu § 63 HBauO
  8. Für Hamburg existiert als Pdf-Dokument ein sog. Bauprüfdienst (BPD) 4/2012 „Vorbescheidsverfahren“ der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, der Freien und Hansestadt Hamburg, der sich mit einzelnen Fragen zu diesem Themenkreis befasst. Sie finden den Bauprüfdienst unter diesem Link . Bitte beachten Sie bei der Lektüre dieses Dokuments, dass es sich bei dabei gemäß der Internetpräsenz der Stadt lediglich um ein Arbeitsmittel handeln soll, das Bauprüfabteilungen Empfehlungen und Erläuterungen zur Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften gibt, dem Bauprüfdienst aber keine bindende Wirkung in irgendeiner Form, weder verwaltungsintern noch für die am Bau Beteiligten zukommt.

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Christian Trupke-Hillmer
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