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BGH Az. V ZR 254/17 zu WEG, Teilungserklärung, Fenster, Instandhaltung & Instandsetzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.06.2019 (Az. V ZR 254/17) seine Rechtsprechung zur Frage der (eigenmächtigen) Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum durch einzelne Wohnungseigentümer geändert. Eigenmächtige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen von Wohnungseigentümern ohne vorherige Befassung der WEG (hier am Beispiel von Fenstern) bergen das Risiko, die aufgewendeten Kosten nicht von der WEG erstattet zu bekommen – auch wenn die Maßnahme sowieso hätte beschlossen werden müssen (neu!).

1. Wie bitte?

Der BGH stellte folgende amtliche Leitsätze auf:

„a) Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhal-tungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohne-hin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25. September 2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12 f.).

b) Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht.“

2. Warum ist das Urteil V ZR 254/17 besonders bemerkenswert?

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage geändert. Er erklärte (Rn. 13):

„bb) Diese Ausnahme hält der Senat jedoch nicht weiter aufrecht.“

Welche Ausnahme? Vor der Verkündung der vorliegenden Entscheidung galt:

„aa) Allerdings kam nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Bereicherungsausgleich für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Maßnahme des Wohnungseigentümers ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen, sich das den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Instandsetzung oder Instandhaltung also auf null reduziert hatte (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12 f.). Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass in einem solchen Fall der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 4 WEG hat (vgl. dazu Urteil vom 17. Okto- ber 2014 – V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 4. Mai 2018 – V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 10).“

Das gilt jetzt nicht mehr. Das Argument „Hätten wir ja eh so beschließen müssen…“ greift nicht mehr.

3. Was war noch?

Der BGH befasste sich mit folgender Klausel in einer Teilungserklärung:

„Jeder Wohnungseigentümer ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seiner Wohnung sowie der dem Sondereigentum zugeordneten Sondernutzungsbereiche und der darin befindlichen Anlagen und Ausstattung, auch soweit sich diese im gemeinschaftlichen Eigentum befinden und unbeschadet eines eventuellen Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer bzw. Bewohner verpflichtet. (…) Er hat hierfür die Kosten einschließlich etwaiger Betriebskosten zu tragen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere: (…) b) die Fenster einschließlich der Rahmen, der Verglasung und der Beschläge, jedoch ausschließlich des Farbanstrichs der Außenseite der Fenster und Wohnungsabschlusstüren.“

Der BGH legte diese Klausel so aus:

„1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die vollständige Erneuerung der Fenster im räumlichen Bereich des Sondereigentums des Klägers gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer war.

a) Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (Senat, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7). Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG) und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG). Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon zwar abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen. Im Zweifel bleibt es aber bei der gesetz-lichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11, aaO Rn. 7).

b) Eine abweichende Regelung der Erneuerung der Fenster und der damit verbundenen Kosten enthält die Teilungserklärung nicht. Die uneingeschränkt nachprüfbare Auslegung durch das Berufungsgericht, dass nach § 4 Abs. 1 der Teilungserklärung der Austausch der Fenster nicht dem Sondereigentümer obliegt, sondern gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer ist, ist nicht zu beanstanden. Weist die Teilungserklärung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel, und so auch hier, Sache der Gemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 9).“

Klingt komisch? Ist aber so. Die ausführliche Begründung, warum das bei einer solchen „Außenanstrichsklausel“ so ist, findet sich in BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az. V ZR 174/11, Rn. 9, wo es inbesondere heißt:

„..behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen. Ein Austausch der Fenster kann die Außenansicht in gleichem oder noch stärkerem Maße als ein Anstrich beeinflussen.“

4. Tl;dr

Wohnungseigentümer: Vorsicht bei Fensteraustausch! Warnung vor Alleingängen bei der Instandsetzung und Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum! Fensteraußenanstrich in der Teilungserklärung geregelt = weitreichende Folgen.

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Rechtsanwalt
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