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Berufung / BGH, Beschluss v. 08.08.2023 – VIII ZR 20/23 zu Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

In seinem Beschluss vom 08.08.2023 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 20/23 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts mit Blick auf erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen. Er bestätigt in dieser Entscheidung seiner vorhergehende Rechtsprechung mit Urteilen vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 und 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 und Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15.

  1. Leitsatz des BGH (VIII ZR 20/23)

    Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

    Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23).

  2. Gegenstand der Entscheidung

    Gegenstand der BGH-Entscheidung war unter anderem folgender Standpunkt des Berufungsgerichts LG München II in dessen Entscheidung vom 13.12.2022 – 12 S 2089/22 -, das über eine Entscheidung des AG Wolfratshausen vom 13.06.2022 – 8 C 578/21 zu befinden hatte:

    Das Berufungsgericht sei grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen würden. Solche Anhaltspunkte seien ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn seien die objektivierbaren rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügten nicht.

    Daran sollte es hier nach Auffassung des Berufungsgerichts gefehlt haben:

    Die Berufungsbegründung könne derartige konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht aufzeigen. Das Amtsgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Klägerin zunächst eine Verkaufsabsicht gehabt und erst in der Folge den Eigennutzungswunsch gefasst habe. Insgesamt setzten die Beklagten lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts.

  3. Gehörsverletzung durch Berufungsgericht

    in der Berufungsentscheidung sah der BGH eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der dortigen Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe einen zu engen rechtlichen Überprüfungsmaßstab gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angelegt und die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung zur Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht in dem gebotenen Maße in seine Erwägungen zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils gemäß § 513 ZPO einbezogen. Es habe den Prüfungsmaßstab der Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und seine daraus folgende Prüfungskompetenz und -pflicht grundlegend verkannt:

    Zunächst umriss der BGH den Rahmen des § 529 ZPO:

    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht zwar grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11).

    Allerdings sei diese Prüfungskompetenz mit Blick auf die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt

    Denn bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles besteht (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23 mwN).

    Das Berufungsgericht habe daher die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen:

    Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, aaO S. 316 f.; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; vom 14. Februar 2017 – VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20; vom 18. November 2020 – VIII ZR 123/20, WuM 2021, 38 Rn. 23; vom 25. März 2021 – I ZR 37/20, juris Rn. 28; Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15, aaO; vom 4. September 2019 – VII ZR 69/17, aaO).

    Dies aber habe das Berufungsgericht „grundlegend verkannt“, denn es habe die Einwendungen der dortigen Beklagten gegen die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüft. Insbesondere folgende Formulierung des Berufungsurteils machte deutlich, dass das Berufungsgericht sich auf eine Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt habe:

    Schließlich hat das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten „insgesamt“ mit der Begründung beschieden, die Beklagte setze „lediglich ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Amtsgerichts“. Damit hat es deutlich gemacht, dass es die amtsgerichtliche Beweiswürdigung im Ergebnis allein auf Rechtsfehler geprüft hat, ohne auch nur zu erwägen, ob sich unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Eigennutzungsabsicht der Klägerin und ihrer Söhne hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie aus der Möglichkeit einer anderen Würdigung der Angaben der Klägerin und der als Zeugen vernommenen Söhne ergeben könnten. Mit einer solchen Begründung durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht als unbeachtlich ansehen (vgl. hierzu
    BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 21; Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7).

    Eine solche Begründung genüge nicht, das Vorbringen der Beklagten als unbeachtlich anzusehen. Die darin liegende Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO), da Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Anwendung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und bei Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der BGH hob daher das Urteil des Berufungsgerichts auf und der verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

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