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BGH I ZR 40/19: Makleralleinauftrag, AGB und Laufzeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung I ZR 40/19 vom 28.05.2020 mit der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu einem Makleralleinauftrag und dessen automatischer Verlängerung sowie Kündigung befasst. Der BGH stellte folgende Leitsätze hierzu auf:

a) Ein einfacher Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.

b) Bei einem einfachen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Eine Bindungsfrist von sechs Monaten ist für einem Immobilienmakler erteilte Alleinaufträge regelmäßig angemessen.

c) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines einfachen Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung des Maklerkunden ist grundsätzlich unbedenklich und nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

d) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung eines einfachen Makleralleinauftrags benachteiligt den Maklerkunden bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und automatischen Verlängerungen des Vertrags um jeweils drei Monate nicht unangemessen.

e) Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen die automatische Verlängerung eines einfachen Makleralleinauftrags für den Fall einer unterbliebenen Kündigung vor und wird die Länge der Kündigungsfrist in weiteren allgemeinen Regelungen bestimmt, auf die der Verwender in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hinweist und die deshalb nicht wirksam in das Regelungswerk einbezogen sind, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 40/193

Worum ging es in der Entscheidung I ZR 40/19 des BGH?

Es ging um Schadenersatz wegen einer entganggenen Provision einer als Maklerin auftretenden Kreissparkasse sowie um deren AGB im Rahmen eines sog. Makleralleinauftrages. Der BGH befasste sich u. a. insbesondere mit folgenden Regelungen:

Der Auftrag ist zunächst auf 6 Monate befristet und verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, falls er nicht gekündigt wird.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend zu den Bedingungen dieses Auftragsverhältnisses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreissparkasse Vertragsbestandteil sind. Die AGB hängen/liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.
Interessant sind inbesondere folgende Erwägungen des BGH:

Aus § 309 Nr. 9 Buchst. a und b BGB lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass Verlängerungsklauseln den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie eine automatische Verlängerung um die Hälfte der vorher – wirksam – vereinbarten Vertragszeit vorsehen. Da im ersten Halbsatz von Nr. 2 des Vertrags der Parteien wirksam eine sechsmonatige Laufzeit des Alleinauftrags vereinbart ist (oben Rn. 26 bis 28), begegnet eine Regelung, nach der sich mangels Kündigung die vereinbarte Vertragszeit von sechs Monaten um drei Monate – also um die Hälfte der Erstlaufzeit – verlängert, keinen Bedenken.
Rn. 45
Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ist das Verhältnis von deren Länge zur ersten Laufzeit und zur Dauer der Verlängerung des Vertrags. Die im Streitfall vorgesehene Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und damit weniger als ein Sechstel der ursprünglichen Laufzeit und weniger als ein Drittel der Laufzeitverlängerung. Es ist nicht ersichtlich, dass es einem Maklerkunden dadurch unangemessen erschwert wird, das Vertragsverhältnis mit dem Makler zu beenden.
Rn. 48

Maßgeblich war im entschiedenen Fall auch, dass wesentliche Regelungen in Bezugsdokumenten enthalten waren, an deren wirksamer Einbeziehung es hier mangelte.

Wenn Sie Fragen zu der o. g. Entscheidung, zu Makleralleinaufträgen und deren Kündigung oder allgemein zum Maklerrecht haben, sprechen Sie mich gerne unverbindlich an. Ich freue mich, von Ihnen zu hören.

Ihr Rechtsanwalt für Maklerrecht, Immobilienrecht, Baurecht und Architektenrecht

Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
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