Toggle Menu

BGH I ZR 69/19 / Maklerrecht: § 652 BGB – Unterbrechung der Kausalität / Kausalzusammenhang

§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem am 05.03.2020 verkündeten und am 23.06.2020 auf der Internetpräsenz des BGH veröffentlichten Entscheidung folgenden Leitsatz zur Frage der Unterbrechung der Kausalität bei einem Maklervertrag aufgestellt

Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags genügt es nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19

Worum ging es in der Entscheidung I ZR 69/19?

Im entschiedenen Fall ging es um die Finanzierung des Umbaus eines Gewerbeobjektes. Die Klägerin war damit beauftragt, mit Kreditinstituten über diese Finanzierung zu verhandeln. Bei Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages sollte die Klägerin nach der von ihr der beklagten Bank übersandten Finanzierungsausschreibung eine Vergütung von 1% der Darlehenssumme erhalten. Nachdem die Klägerin mit einer Bank Verhandlungen geführt hatte, kündigte der Auftraggeber der Klägerin. Rund vier Monate später kam ein Darlehensvertrag zwischen dem Auftraggeber und der von der Klägerin angesprochenen Bank über 62 Mio. Euro zustande. Die Klägerin verlangte von der Bank die Zahlung einer Provision in Höhe von 1% der Darlehenssumme. Die Bank zahlte nicht.

Die Klägerin verlor vor Landgericht und Oberlandesgericht. Der BGH verwies den Rechtstreit zurück an das OLG.

Was steht in I ZR 69/19 zur Unterbrechung der Kausalität bei Maklertätigkeit?

Der BGH wiederholte in den Entscheidungsgründen zunächst seine Rechtsprechung zur Kausalitätsvermutung zugunsten des Maklers (Rz. 14):

Für die Klägerin streitet die Vermutung, dass ihre Maklerleistung für den späteren Vertragsabschluss ursächlich war.

aa) Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Hauptvertrag „infolge“ des Nachweises oder der Vermitt-lung zustande gekommen, das heißt die von ihm entfaltete Tätigkeit für den Ab-schluss des Hauptvertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursächlich gewesen sein muss oder auch nur die Hauptursache gebildet hat; vielmehr reicht es aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli
2014 – III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN). Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12). Die Vermutung, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Vertragsschluss ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt. Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).

sowie dazu, wie diese Vermutung von dem Maklerkunden widerlegt werden kann (Rz. 18):

Die zugunsten des Maklers sprechende Vermutung der Kausalität der Maklerleistung für den nachfolgenden Hauptvertragsabschluss kann der
Maklerkunde widerlegen. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, diese Verkaufsgelegenheit dann aber später unter veränderten Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des Maklers genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 – III ZR 52/06, NJW-RR 2007, 402 Rn. 14 mwN). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die hier in Rede stehende Maklerleistungen, die zum Abschluss eines Darlehensvertrags führen sollen.

In diesen Zusammenhang stellt der BGH dann den im Leitsatz dargestellten Satz:

Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.

In Rz. 26 führt der BGH weiter aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur dann von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags aus-zugehen, wenn der nachgewiesene Interessent sich zunächst anderweitig vertraglich gebunden hatte, bevor es später doch noch zu dem Abschluss des Hauptvertrags mit dem Maklerkunden gekommen ist.

Was steht in I ZR 69/19 zur Nachweismaklertätigkeit?

Unter Rz. 37 erläutert der BGH ferner, welche Anforderungen an die Nachweismaklertätigkeit zu stellen sind:

Der Nachweismakler hat seinen Kunden auf die Gelegenheit, über ein bestimmtes Objekt einen Vertrag zu schließen, hinzuweisen. Er muss ihn in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Dazu gehört in der Regel, dass er seinem Kunden den Vertragspartner für das Geschäft benennt und dass dieser auch tatsächlich bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schließen. An letzterem kann es etwa fehlen, wenn der Vertragspartner seinen Entschluss, einen Vertrag über das Objekt abzuschließen, endgültig aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 f. [juris Rn. 23]).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin eine solche Nachweisleistung erbracht hat. Der Nachweis bezog sich auf eine tatsächlich bestehende Vertragsgelegenheit, die im Folgenden auch nicht durch eine anderweitige Entschließung der K. KG gegenstandslos geworden ist, sondern blieb die Absicht der K. KG, einen Darlehensvertrag in Höhe von rund 60 Mio. € abzuschließen, bis zu dem Abschluss des entsprechenden Vertrags mit der Beklagten unverändert. Der Klägerin oblag es, nachdem sie ihre Nachweisleistung erbracht hatte, nicht, sich nach der Benachrichtigung über das (vorläufige) Scheitern der Verhandlungen um weitere Nachweise zu bemühen oder erneut Verhandlungen mit der Verkäuferin in Gang zu setzen. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügte vielmehr, dass die Beklagte den Vertrag schloss, nachdem sie durch den Nachweis der Klägerin Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte. Der Umstand, dass der Vertrag schließlich ohne weitere Beteiligung der Klägerin zustande gekommen ist, ist für ihren Vergütungsanspruch grundsätzlich ohne Belang. Folgt der Vertragsschluss der Nachweisleistung – wie hier – in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein Anlass, deren Wesentlichkeit für den Vertragsschluss, die vorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in Frage zu stellen (BGHZ 141, 40, 46 f. [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 14; NJW 2019, 1226 Rn. 15).

Was steht in I ZR 69/19 zur wirtschaftlichen Identität?

Hervorzuheben sind außerdem die Ausführungen des BGH zur Frage der wirtschaftlichen Identität bei nachgewiesenen Gelegenheiten zum Abschluss von Darlehensverträgen (Rz. 42):

Die Abweichung des Darlehensvolumens liegt bei unter 10% und steht damit der Annahme einer wirtschaftlichen Identität nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 20 mwN, wonach Preisnachlässe von bis zu 15% bei über einen längeren Zeitraum angebotenen Grundstücken die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage stellen).

Rechtsberatung auf dem Gebiet des Maklerrechts gesucht?

Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten. Informieren Sie sich gerne auf unserer Website SCHOMERUS.de .

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt für Maklerrecht, Immobilienrecht, Baurecht und Architektenrecht

Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner PartGmbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Mobil +49 (0) 157 835 166 28
Telefon +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail christian.trupke-hillmer@schomerus.de

WAS?

Häufige Fragen, kurz beantwortet.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner mbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail: christian.trupke-hillmer@schomerus.de

WIEVIEL?

HONORARINFORMATION

Gerne informiere ich Sie über die für eine anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten und die hierzu existierenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume. Hier finden Sie vorab einige knappe Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Sie haben weitere Fragen? Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht