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Corona-Folgen & Insolvenz: Gesetzesentwurf von Bundesregierung vorgelegt

 

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für ein Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Corona) im Zivil-, Insolvenz– und Strafverfahrensrecht (CorInsAG) vorgelegt (Hier klicken zum BMJ-Beitrag (pdf)).

Welche Rechtsgebiete betrifft der Corona – Folgen – Gesetzesentwurf?

Der Entwurf sieht Regelungen u. a. im Bereich des

  • Insolvenzrechts (insb. Artikel 1),
  • Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts (insb. Artikel. 2),
  • Strafverfahrensrechts (insb. Artikel 3 und 4),
  • Zivilrechts (insb. Artikel 5)

vor. Der Gesetzesentwurf ist noch nicht verabschiedet. Es ist abzuwarten, ob und inwieweit es umgesetzt wird. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, sieht Art. 6 des Gesetzes außerdem ein gestaffeltes In-Kraft-Treten der unterschiedlichen Regelungen vor:

  • Artikel 1 soll mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  • Artikel 2 soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  • Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
  • Artikel 5 soll am 1. April 2020 in Kraft treten.

Für Artikel 4 sieht der Entwurf noch kein festes Datum vor. Die in Art. 5 geregelte Änderung von Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Artikel 240 soll am 30. September 2022 außer Kraft treten.

Welche Änderungen sieht der Corona-Folgen-Gesetzesentwurf insbesondere vor?

Im Bereich des Insolvenzrechts (Artikel 1) sieht der Entwurf insbesondere eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und flankierende Regelungen vor

Die vorgeschlagenen Regelungen im Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts betreffen Erleichterungen bei der Herbeiführung von Beschlüssen sowie Regelungen zu Verfahrensvorschriften.

Im Bereich des Zivilrechts (Artikel 5) sieht der Entwurf insbesondere ein Moratorium (~ „Aufschub“) für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, für Verbrauchern und Kleinstunternehmen ab dem 01.04.2020 vor, die infolge der Pandemie ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Regelungen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts betreffen die Bestellung des Verwalters und die Fortgeltung von bereits beschlossenen Wirtschaftsplänen.

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Christian Trupke-Hillmer
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