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Einfriedungen in der Hamburger Bauordung (HBauO)

Aus dem Blogarchiv 11.04.2014: Zitierte Gesetzestexte oder Urteile können zwischenzeitlich durch aktuellere Fassungen überholt sein!

Einfriedungen (auch: Einfriedigungen) regelt in Hamburg § 11 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Sie haben Fragen zu Einfriedungen, Zäunen, Mauern oder anderen Grundstücksbegrenzungen? Wir beraten Sie gerne! Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die entsprechenden Regelungen in der HBauO.

  1. Grundsätzliches zur Einfriedungen in der HBauO

    Einfriedigungen sind an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Nachbargrundstücksgrenze in der Tiefe der Vorgärten bis zu einer Höhe von 1,50 Metern zulässig. Eine Pflicht zur Einfriedung eines Grundstücks gibt es in Hamburg nicht.

    Eine Einfriedung muss im Bereich des Vorgartens und an der Grenze zu öffentlichen Flächen und Wegen durchbrochen sein, nicht jedoch im hinteren Grundstücksteil.

  2. Besonderheiten der Einfriedung eines Gewerbegrundstücks

    Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dagegen dicht und bis zu 2,25 Meter hoch ausgeführt werden. Einfriedungen von Gewerbegrundstücken dürfen außerdem „dicht“ eingefriedet werden, müssen also nicht durchbrochen sein.

  3. Bemessung der Höhe einer Einfriedung

    Die Höhe der Einfriedung wird vom eigenen Grundstücksboden aus gemessen.

  4. § 11 HBauO Einfriedungen – Volltext mit Begriffserläuterungen

    Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.

  5. Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 11 HBauO (Auszüge)

Rechtsberatung auf dem Gebiet des Baurechts oder der HBauO im Besonderen gesucht?

Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten. Informieren Sie sich gerne auf unserer Website SCHOMERUS.de .

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Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
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HONORARINFORMATION

Ich erläutere Ihnen gerne das für die anwaltliche Beratung entstehende Honorar. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen sowie über die Möglichkeit, ein zeitaufwandbasiertes Honorar mit Ihrem Anwalt zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität der Gebührenvorschriften nur um einen Überblick handelt, nicht um eine erschöpfende und vollständige Darstellung.

Grundlage für das Honorar Ihres Rechtsanwalts ist zunächst § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie finden den Gesetzestext auch unter diesem Link .

Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es für Ihren Rechtsanwalt insbesondere grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert), soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Sie finden den Text des RVG hier .

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Sie finden diese Tabelle hier .

In dieser Tabelle finden sich die Gebührensätze, die für bestimmte Tätigkeiten entstehen. Um die Höhe der Vergütung zu ermitteln, ist auf der Grundlage des o. g. Gegenstandswertes die weitere Anlage 2 zum RVG heranzuziehen. Sie finden diese Tabelle hier .

Bitte beachten Sie, dass zu den Gebührenwerten, die sich aus den vorgenannten Quellen errechnen, regelmäßig noch gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 20,00 EUR und sodann die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (o. g. Anlage 1; dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.) hinzutritt.

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat Sie Ihr Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Ich erläutere Ihnen daher selbstverständlich gerne vor einer Mandatierung die Grundlagen meines Anwaltshonorars.

Die vorstehenden abstrakten Erläuterungen lassen sich am Besten anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels in Ihrem individuellen Fall erläutern. Sprechen Sie mich also bei unserem ersten Gespräch gerne darauf an.

Neben der o. g. gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenregelung besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung eines Zeithonorars zu einem bestimmten Stundensatz. Eine solche Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vergütungsvereinbarung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Verpflichtung zur Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bitte beachten Sie ferner, dass hierdurch selbstverständlich nicht die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen, wenn dies das Gesetz nicht vorsieht. Ich erläutere Ihnen gerne, in welchen Grenzen das Gesetz Möglichkeiten hierzu vorsieht. Wichtiger Anwendungsfall sind außergerichtliche Angelegenheiten, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.

Sollten Sie eine Mandatierung auf der Grundlage eines Zeithonorars erwägen, informiere Sie bei Interesse gerne über meinen üblichen Stundensatz und die Modalitäten der Abrechnung. Sprechen Sie mich gerne an.

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Christian Trupke-Hillmer
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