Inhalt:
- Grundsätzliches zur Einfriedungen in der HBauO
- Besonderheiten der Einfriedung eines Gewerbegrundstücks
- Bemessung der Höhe einer Einfriedung
- § 11 HBauO Einfriedungen – Volltext mit Begriffserläuterungen
- Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 11 HBauO (Auszüge)
- Rechtsberatung auf dem Gebiet des Baurechts oder der HBauO im Besonderen gesucht?
- Ihr Rechtsanwalt für Maklerrecht, Immobilienrecht, Baurecht und Architektenrecht
Einfriedungen (auch: Einfriedigungen) regelt in Hamburg § 11 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Sie haben Fragen zu Einfriedungen, Zäunen, Mauern oder anderen Grundstücksbegrenzungen? Wir beraten Sie gerne! Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die entsprechenden Regelungen in der HBauO.
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Grundsätzliches zur Einfriedungen in der HBauO
Einfriedigungen sind an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Nachbargrundstücksgrenze in der Tiefe der Vorgärten bis zu einer Höhe von 1,50 Metern zulässig. Eine Pflicht zur Einfriedung eines Grundstücks gibt es in Hamburg nicht.
Eine Einfriedung muss im Bereich des Vorgartens und an der Grenze zu öffentlichen Flächen und Wegen durchbrochen sein, nicht jedoch im hinteren Grundstücksteil.
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Besonderheiten der Einfriedung eines Gewerbegrundstücks
Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dagegen dicht und bis zu 2,25 Meter hoch ausgeführt werden. Einfriedungen von Gewerbegrundstücken dürfen außerdem „dicht“ eingefriedet werden, müssen also nicht durchbrochen sein.
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Bemessung der Höhe einer Einfriedung
Die Höhe der Einfriedung wird vom eigenen Grundstücksboden aus gemessen.
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§ 11 HBauO Einfriedungen – Volltext mit Begriffserläuterungen
Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.
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Urteile der Verwaltungsgerichte zu § 11 HBauO (Auszüge)
Rechtsberatung auf dem Gebiet des Baurechts oder der HBauO im Besonderen gesucht?
Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten. Informieren Sie sich gerne auf unserer Website SCHOMERUS.de .
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Ihr Rechtsanwalt für Maklerrecht, Immobilienrecht, Baurecht und Architektenrecht
Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
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