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EuGH / HOAI: BGH VII ZR 174/19 zu Honorar nach Mindestsatz / Höchstsatz und Unionsrechtswidrigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 14.05.2020 über eine Honorarklage nach der HOAI – und damit nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 zu dem Aktenzeichen C-377/17, die eine divergierende Instanzrechtsprechung in Deutschland zum Umgang mit dieser Rechtsprechung hervorgerufen hat. Neben dem o. g. Verfahren zu dem Aktenzeichen VII ZR 174/19 sollen noch zwei weitere Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen VII ZR 205/19 und VII ZR 229/19 bei dem BGH anhängig. Die Entscheidung ist für Architekten und Ingenieure ebenso wie für Bauherren von besonderem Interesse. Die Pressemitteilung Nr. 159/2019 des BGH vom 12.12.2019 zur Ankündigung des o. g. Verhandlungstermins finden Sie hier .

  1. Anstoß: Klage auf Honorar nach Mindestsätzen trotz Pauschalhonorar

    In dem vor dem BGH zu dem Az. VII ZR 174/19 verhandelten Fall geht es um restliches Honorar aus einem gekündigten Ingenieurvertrag aus dem Jahr 2016. Der Vertrag sah ein Pauschalhonorar vor. Es kam außerdem zu mehreren Nachträgen zum Vertrag. Der Kläger rechnete nach der Kündigung des Vertrages sein Honorar auf der Grundlage der Mindestsätze nach der HOAI ab. Hiergegen wehrte sich die Beklagte.

    Streitentscheidend war in den Vorinstanzen die Rechtsauffassung der vorangegangenen Instanzen (LG Essen, Urteil v. 28.12.2017, Az. 6 O 351/17; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2019, Az. 21 U 24/18), dass die im Vertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung wegen Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI unwirksam sei (Mindestsatzunterschreitung). Daran ändere auch das o. g. Urteil des EuGH vom 04.07.2019, C-377/17 nichts. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 HOAI sei ausgeschlossen.

  2. Highlight: § 7 HOAI (Mindestsatz und Höchstsatz) auf dem Prüfstand

    § 7 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, richtet. Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI können diese festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ferner sieht § 7Abs. 4 HOAI vor, dass die festgesetzten Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden dürfen. § 7 Abs. 5 HOAI schließlich besagt, dass, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI vereinbart sind.

    Der EuGH hat zu dieser Regelungssystematik in seinem o. g. Urteil ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dadurch verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe.

    In Bezug auf die Mindestsätze der HOAI sei dies so, weil die deutsche Regelung in der HOAI zwar das Ziel verfolge, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, dieses Ziel aber nicht in kohärenter und systematischer Weise umsetze, da die Erbringung von Planungsleistungen selbst in Deutschland nicht Personen vorbehalten sei, die eine reglementierte Tätigkeit ausübten, so dass es jedenfalls keine Garantie gebe, dass die Planungsleistungen von Dienstleistungserbringern erbracht würden, die ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten. Der EuGH führt dazu aus (a. a. O., Rz. 92):

    „Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen. Trotz des Befunds in Rn. 88 des vorliegenden Urteils ist nämlich festzustellen, dass solche Mindestsätze nicht geeignet sein können, ein solches Ziel zu erreichen, wenn – wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht – für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können.“Rz. 92

    Der Bundesrepublik Deutschland sei daher nicht der Nachweis gelungen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen – anders bewertete der EuGH demgegenüber die Höchstsätze der HOAI. Diese Höchstsätze könnten, so der EuGH (a. a. O, Rz. 94),

    „zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern.Rz. 94
  3. 4:4 nach Senaten – Exkurs zum Streitstand der Instanzgerichte

    Nach der o. g. Entscheidung des EuGH haben sich acht verschiedene obergerichtliche Senate mit der Frage befasst, ob die Mindestsätze, die Höchstsätze und die sog. Mindestsatzvermutung der HOAI noch gelten. Nach Auswertung der bisherigen Rechtsprechung steht es danach 4:4 nach Senaten.

    Dafür ausgesprochen haben sich, soweit hier ersichtlich

    • OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 U 1402/17
    • KG, Beschluss vom 19.08.2019 – 21 U 20/19 und Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19
    • OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 – 27 U 134/17 Bau
    • OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18
    Gegen eine Anwendung von Mindestsatz, Höchstsatz und Mindestsatzvermutung nach der HOAI haben sich nach der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019

    • OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 – 14 U 198/18 und Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19
    • KG, Urteil vom 13.09.2019 – 7 U 87/18
    • OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18
    Innerhalb des KG vertraten also der 7. und der 21. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen.
    Gegenstand der Verhandlung am 14.05.2020 war das Urteil des OLG Hamm vom 23.07.2019, Az. 21 U 24/18, aus der Fraktion der „Anwendungsbefürworter“. Aus der Fraktion der „Anwendungsgegner“ sind zwei weitere Revisionen anhängig:

    • Zu dem Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 14. August 2019, Az. 14 U 198/18, ist eine Revision bei dem BGH zu dem Aktenzeichen VII ZR 205/19 anhängig.
    • Zu dem Urteil des Kammgerichts Berlin vom 13. September 2019, Az. 7 U 87/18, ist einer Revision zu dem Aktenzeichen VII ZR 229/19 bei dem BGH anhängig.
  4. BGH, VII ZR 174/19 – die Entscheidung in der Verlängerung?

    Laut Pressemeldung Nr. 59/2020 des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2020 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem BGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu Fragen über die Rechtsfolgen aus Unionsrecht, insb. Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der sog. Dienstleistungsrichtlinie, zur Frage, ob § 7 HOAI gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 EAV oder sonstige Grundsätze des Unionsrechts verstößt sowie ggfs., ob aus solchen Verstößen folgt, dass die Mindestsatzregelungen in § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden sind.

    Der BGH deutete in seiner o. g. Pressemeldung an, dass er dazu neige, eine unmittelbare Wirkung des Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie nicht anzunehmen und dass Art. 15 insofern einer Anwendung von § 7 HOAI nicht entgegenstehen würde. Einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch die streitgegenständlichen Regelungen der HOAI, den der EuGH in seinem o. g. Urteil offengelassen hatte, schloss der BGH laut Pressemeldung nicht aus.

    Soweit ersichtlich, sind bereits vor der o. g. Entscheidung des BGH Prozesse auf Landgerichtsebene zu Mindestsatzklageverfahren gemäß § 148 ZPO mit Blick auf laufende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ausgesetzt worden (z. B. LG Essen mit Beschluss vom 20.03.2019 – 44 O 12/18 mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dresden mit Beschluss vom 8.2.2018 – 6 O 1751/15). Der VIII. Zivilsenat des BGH hat hierzu in einem Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10, folgenden Leitsatz aufgestellt:

    Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (Anschluss an BAG, NJW 2011, 1836; BAG, Beschlüsse vom 5. Juni 1984, 3 AZR 168/81, juris Rn. 2 f.; vom 6. November 2002, 5 AZR 279/01 (A), juris; BPatG, GRUR 2002, 734 f.; Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998 – VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; vom 18. Juli 2000 – VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; vom 30. März 2005 – X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378; BVerfG, NJW 2000, 1484, 1485).BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - VIII ZR 236/10, Leitsatz Lit. a)
  5. Honorar nach Mindestsatz/Höchstsatz oder Pauschalhonorar? Was ist bei Mindestsatzunterschreitung?

    Sie haben Fragen zur Auswirkung zur Entscheidung des BGH vom 14.05.2020 zu dem Az. VII ZR 174/19? Sie sind Architekt oder Ingenieur und haben unbezahlte Honoraransprüche durchzusetzen? Oder Sie sind Bauherr und werden trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einer Abrechnung nach HOAIMindestsätzen konfrontiert?

    Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten Architekten, Ingenieure, Bauherren und Bauträger vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Baurechts und Architektenrechts. Informieren Sie sich gerne auf unser Website SCHOMERUS.de .

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