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EuGH: Urteil zur HOAI, Architektenhonorar, Mindestsätzen und Höchstsätzen (C 377/17)

EuGH (Az. C 377/17): Urteil zur Honorarordnung für Architekten: Maßnahmen zu Mindestsätzen und Höchstsätzen erforderlich?

Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C 377/17 „Vertragsverletzung – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 15 – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Honorare für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen – Mindest- und Höchstsätze“ auf eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommision nach Art. 258 AEUV vom 23. Juni 2017 gegen die Bundesrepublik Deutschland, entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

Der Bundesrepublik Deutschland sei der Nachweis nicht gelungen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen (Rz. 93 des Urteils).

Demgegenüber würden die Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern (Rz. 94).

Art 258 AUEV besagt, dass die Kommission, wenn nach ihrer Auffassung ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, bei Ausbleiben einer Stellungnahme des adressierten Staates hierzu den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen kann.

Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt besagt:

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.

(2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:
[…] g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;
[…]

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen;
b) Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.“

Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, Art. 260 Abs. 1 AUEV. Es bleibt abzuwarten, die die Bundesrepublik Deutschland nun auf das Urteil des EuGH reagiert.

Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019, Az. C 377/17, finden Sie hier hier.

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und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
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Christian Trupke-Hillmer
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