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Kündigung / Architektenvertrag: wichtiger Grund? Abrechnung? Ersparte Aufwendungen?

Inhalt:

Ein Architektenvertrag wird durch Kündigung angeblich aus wichtigem Grund vorzeitig beendet. Der Bauherr möchte kein Honorar mehr für nicht erbrachte Architektenleistungen zahlen, der Architekt fragt sich, ob er noch Honorar für Leistungen, die er ohne Kündigung noch hätte erbringen können, verlangen kann. Beide fragen sich: Darf der das? Und was hat es mit „ersparten Aufwendungen“ auf sich? Lag ein „wichtiger Grund“ zur Kündigung vor, und wenn nicht, was dann?

Aus dem Blog-Archiv (ursprünglicher Beitrag vom 18.06.2020)

Ausgangspunkt ist § 649 BGB a. F./ 648 BGB n. F. Danach gilt:

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.§ 649 BGB a. F./648 BGB n. F.

Die zitierte Norm befasst sich mit der sog. „freien Kündigung“ und ihren Rechtsfolgen. Davon zu unterscheiden ist die Kündigung aus wichtigem Grund, die andere Rechtsfolgen auslöst.

Nachfolgend soll anhand von Rechtsprechungszitaten auf drei häufige Problemkreise im Zusammenhang mit der Abrechnung eines gekündigten Architektenvertrages eingegangen werden. Dies ist zum einen, auf welche Art und Weise ein Architektenvertrag durch Kündigung beendet werden kann (A.). Ferner erfolgt eine Darstellung, welche Anforderungen durch die Rechtsprechung an die Abrechnung eines gekündigten Architektenvertrages beispielsweise gestellt werden (B.). Es schließt sich dann noch ein kurzer Überblick über die Frage, wie mit dem Begriff der ersparten Aufwendungen in der Rechtsprechung umgegangen wird, an (C.).

Vorsicht! Die Abgabe einer Kündigungserklärung sollte stets sorgfältig abgewogen und rechtlich abgesichert sein. Eine einmal abgegebene und dem Adressaten zugegangene Kündigungserklärung kann nicht „zurückgenommen“ werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Adressaten vorher oder zeitgleich ein entsprechender Widerruf zugeht, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Der nachfolgende Beitrag enthält nur allgemeine und keineswegs abschließende Informationen zu den angesprochenen Fragen und kann keine Rechtsberatung in Ihrem individuellen Einzelfall ersetzen.

A. Die Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund oder durch freie Kündigung

Es ist zu unterscheiden, ob der Vertrag vorzeitig durch eine sogenannte Kündigung aus wichtigem Grund oder aber durch eine sogenannte freie Kündigung beendet worden ist.

B. Abrechnung des gekündigten Architektenvertrages

Bei der Abrechnung eines durch eine Kündigung aus wichtigem Grund oder durch eine freie Kündigung stellen sich eine Reihe von Folgefragen. In der Praxis kommt es hier mitunter zu Unsicherheiten. Zu einigen der häufigeren Fragestellungen erfolgt nachfolgend ein kurzer Überblick.

C. Ersparte Aufwendungn

Bei einer freien Kündigung muss sich der Architekt bei der Berechnung seines Honorars für die infolge der Kündigung nicht erbrachten Architektenleistungen dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

D. Rechtsberatung auf dem Gebiet des Architektenrechts gesucht?

Sie haben Fragen rund um die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund oder durch eine freie Kündigung?

Sie sind Architekt und fragen sich, wie Sie Ihr Honorar nach einer Kündigung abrechnen und geltend machen können?

Sie sind Bauherr und befinden sich in einer ähnlichen Situation, bloß andersrum?

Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten. Informieren Sie sich gerne auf unserer Website SCHOMERUS.de .

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt für Maklerrecht, Immobilienrecht, Baurecht und Architektenrecht

Rechtsanwalt Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
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Häufige Fragen, kurz beantwortet.

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Ich erläutere Ihnen gerne das für die anwaltliche Beratung entstehende Honorar. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen sowie über die Möglichkeit, ein zeitaufwandbasiertes Honorar mit Ihrem Anwalt zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität der Gebührenvorschriften nur um einen Überblick handelt, nicht um eine erschöpfende und vollständige Darstellung.

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Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat Sie Ihr Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Ich erläutere Ihnen daher selbstverständlich gerne vor einer Mandatierung die Grundlagen meines Anwaltshonorars.

Die vorstehenden abstrakten Erläuterungen lassen sich am Besten anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels in Ihrem individuellen Fall erläutern. Sprechen Sie mich also bei unserem ersten Gespräch gerne darauf an.

Neben der o. g. gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenregelung besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung eines Zeithonorars zu einem bestimmten Stundensatz. Eine solche Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vergütungsvereinbarung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Verpflichtung zur Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bitte beachten Sie ferner, dass hierdurch selbstverständlich nicht die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen, wenn dies das Gesetz nicht vorsieht. Ich erläutere Ihnen gerne, in welchen Grenzen das Gesetz Möglichkeiten hierzu vorsieht. Wichtiger Anwendungsfall sind außergerichtliche Angelegenheiten, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.

Sollten Sie eine Mandatierung auf der Grundlage eines Zeithonorars erwägen, informiere Sie bei Interesse gerne über meinen üblichen Stundensatz und die Modalitäten der Abrechnung. Sprechen Sie mich gerne an.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht