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Blogarchiv: Maklervertrag, Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Stand 01.09.2017: dieser Beitrag befasst sich mit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016. Es ist möglich, dass die nachfolgend geschilderte Rechtsprechung durch aktuellere Urteile überholt ist!

Widerrufsrecht, Maklervertrag (Immobilienmaklervertrag) & Widerrufsbelehrung: Wie stand es mit dem Widerrufsrecht bei vor dem 13.06.2014 geschlossenen Verträgen, die ein Verbraucher telefonisch oder per E-Mail abgeschlossen hat?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gemäß heutiger Pressemitteilung in zwei Revisionsverfahren (Urteile vom 7. Juli 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15) entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein sog.Fernabsatzgeschäft ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.

    1. Welche Maklerverträge waren betroffen (I ZR 30/15 und I ZR 68/15)?

      Der BGH befasste sich mit zwei ähnlichen Fallkonstellationen:

      • Verfahren Az. I ZR 30/15: In diesem Verfahren klagte der Makler seine Provision ein. Ausgangspunkt war ein Inserat (ohne Widerrufsbelehrung) im Internet. Der Verbraucher nahm per E-Mail Konakt mit der Maklerin auf, sie übersandte ein Expose mit Provisionsausweis (6,25%), aber ebenfalls ohne Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher wünschte nach Eingangsbestätigung über das Expose einen Besichtigungstermin und erwarb dann auch nach Besichtigung das Grundstück. Die von der Maklerin verlangte Provision zahlte der Kunde nicht und widerrief im nachfolgenden Zahlungsprozess den Maklervertrag. Die Maklerin gewann in I. und II. Instanz.
      • Verfahren Az. I ZR 68/15: Auch hier war das Internet der Ausgangspunkt (Immobilieninserat), auch hier übersandte die Maklerin auf Anfrage ein Expose mit Provisionsausweis (3,57%), aber ohne Widerrufsbeleherung. Der Verbraucher bestätigte den Eingang des Exposes, wünschte und bekam einen Besichtigungstermin und erwarb die Immobilie. Die in Rechnung gestellte Provision zahlte der Verbraucher nicht und widerreif im Laufe des folgenden Rechtsstreits den Maklervertrag. Auch hier verlor der Verbraucher in I. Instanz, gewann aber die II. Instanz.
    2. Maklervertrag vs. Widerrufsrecht: wie ging´s aus?

      Mit einem „Happy End“ für die betroffenen Verbraucher: der BGH gab damals den Verbrauchern Recht. Warum?

      • die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, sind sog. Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein Widerrufsrecht besteht;
      • die betroffenen Verbraucher konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Ihr Widerrufsrecht war daher noch nicht erloschen;
      • die Verbraucher erklärten den Widerruf noch vor der Frist des 27.06.2015, die für Altverträge aus der Zeit vor dem 13.06.2014 galt;
      • die Makler wurden nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucher bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig;
      • die Maklerverträge waren noch nicht vollständig erfüllt, weil die Verbraucher die Provision noch nicht bezahlt hatten.

      Übrigens: Wertersatz für die entfaltete Tätigkeit erhielten die Makler hier auch nicht, weil sie ohne ausdrückliches Einverständnis der Verbraucher ihre Tätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist aufgenommen hatten und den Verbraucher auch nicht auf die mögliche Pflicht zur Wertersatzleistung hingewiesen hatten.

    3. Instanzenzug

      Ehe der BGH entschied, waren folgende Gerichte mit der Angelegenheit befasst:

      • Verfahren Az. I ZR 30/15
        • Eingangsinstanz – LG Itzehoe – Urteil vom 30. Mai 2014 – 6 O 379/13
        • Berufungsgericht – OLG Schleswig – Urteil vom 22. Januar 2015 – 16 U 89/14
      • Verfahren I ZR 68/15
        • Eingangsinstanz – LG Erfurt, – Urteil vom 25. Februar 2014 – 8 O 804/13
        • Berufungsgericht – OLG Jena – Urteil vom 4. März 2015 – 2 U 205/14

    Tl;dr von Anwalt Herzig

    Wer damals einen Makler vor dem 13. Juni 2014 telefonisch oder per E-Mail beauftragt hatte, die Provision aber noch nicht bezahlt hatte und zugleich nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden war und vor dem 27.06.2015 einen Widerruf erklärt, hätte mit der o. g. BGH-Entscheidung eine Honorarklage des Maklers unter Umständen abwehren können.

    Sie haben Fragen zum Maklerrecht? Rufen Sie mich gerne unverbindlich an. Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

    Quelle Pressemitteilung Nr. 114/16 vom 7.7.2016 des Bundesgerichtshofs (Link).

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Ihr Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner mbB
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Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
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