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Baugenehmigung & Widerspruch: Informationen für Nachbarn

In Hamburg wie auch andernorts sind Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft ein häufiges Ärgernis für Grundstückseigentümer. Nicht jedes Bauvorhaben oder jeder Hausbau des Nachbarn muss aber klaglos hingenommen werden. Werden Ihre Rechte als Nachbar verletzt, können Sie Widerspruch einlegen und erforderlichenfalls die Baugenehmigung gerichtlich überprüfen lassen. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick, wie Sie sich gegen eine Baugenehmigung Ihres Nachbarn wehren können. Lesen Sie auch unseren Beitrag „Nachbarzustimmung & Bauantrag“! Wir beraten Sie gerne bei weiterführenden Fragen.

  1. (Widerspruchs-) Frist beachten, Rechtsbehelfsbelehrung prüfen, Verwirkung verhindern

    Eine Baugenehmigung kann grds. nur innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden. Versäumen Sie diese Fristen, können Sie mit Ihren Einwendungen gegen die Baugenehmigung ausgeschlossen sein, auch wenn Ihre Einwendungen inhaltlich berechtigt waren. Der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen.
    Ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des behördlichen Schreibens nicht ordnungsgemäß, kann auch eine verlängerte Frist von einem Jahr laufen.
    Ist Ihnen als Nachbar eines Bauvorhabens die Baugenehmigung überhaupt nicht bekanntgegeben worden, bedeutet dies jedoch nicht, dass Sie unbefristet gegen die Baugenehmigung vorgehen können. Haben Sie z. B. Kenntnis von dem Beginn der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, können Sie Ihr Widerspruchsrecht gegen die zugrunde liegende Baugenehmigung auch durch sog. Verwirkung verlieren.
    Haben Sie daher auf dem einen oder anderen Wege Kenntnis von einer Baugenehmigung Ihres Nachbarn oder von Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück, sollten Sie zur Vermeidung eines Rechtsverlustes unverzüglich Klarheit über den Ablauf der Rechtmittelfristen verschaffen, ggfs. durch Einholung qualifizierten Rates, wenn Sie sich gegen das Bauvorhaben wehren möchten. Nach Bestimmung und Notierung der maßgeblichen Fristen können Sie dann innerhalb der Frist entscheiden, welche weiteren Schritte Sie ergreifen möchten.
  2. Eigene Widerspruchsrechte prüfen (insb. Bauplanungsrecht & Bauordnungsrecht)

    Als Nachbar können Sie eine Baugenehmigung nicht wegen jedes beliebigen Rechtsverstoßes angreifen. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung der Baugenehmigung findet nicht statt. Ihre eigenen subjektiven Rechte müssen verletzt sein. Das Baurecht spricht insofern von sog. drittschützenden Normen. Die Bandbreite nachbarschützender Vorschriften ist groß. Es ist zu unterscheiden zwischen Bauplanungsrecht (insb. BauGB und BauNVO, Baustufenplan, Bebauungsplan, Teilbebauungsplan, etc.) und Bauordnungsrecht (insb. z. B. Hamburger Bauordnung (HBauO).
    Häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen sind Abstandsflächen, Bauvorhaben in zweiter Reihe (Blockinnenbebauung, Hinterlandbebauung), Stellplätze für KfZ oder gebietsuntypische, insb. überdimensionierte Bauvorhaben. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem individuellen Anliegen und helfen Ihnen bei der Sammlung und Sichtung der erforderlichen Materialien (Bebauungspläne, Gesetze und Verordnungen).
    Anhaltspunkte, ob und inwieweit die Baugenehmigung Ihres Nachbarn angreifbar sein könnte, erhalten Sie durch eine Einsichtnahme in die Bauakten bei dem zuständigen Bezirksamt. Als Nachbar haben Sie oder Ihr Verfahrensbevollmächtiger ein Recht darauf, die Akten des Baugenehmigungsverfahren Ihres Nachbarn einzusehen und sich ggfs. Kopien der Baugenehmigung nebst sog. Bauvorlagen (z. B. Pläne, Ansichten, Schnittzeichnungen des Bauvorhabens) zu machen. Wir übernehmen gerne für Sie die Akteneinsicht in die Bauakten und arrangieren mit der zuständigen Behörde einen entsprechenden Termin.
    Wir analysieren gerne für Sie die Baugenehmigung Ihres Nachbarn im Hinblick auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften und geben Ihnen eine Einschätzung, ob die Einlegung eines Widerspruchs Aussicht auf Erfolg verspricht.
    Lenkt die Behörde auf Ihren Widerspruch hin nicht ein, übernehmen wir gerne Ihre Vertretung in der nachfolgenden streitigen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht.
  3. Verfahrensablauf bei Widerspruch gegen eine Baugenehmigung

    Nach Eingang Ihres Widerspruchs bei der Behörde wird diese Sie regelmäßig binnen eine separaten Frist zur Begründung Ihres Widerspruchs auffordern. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Rat oder Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Einwendungen gegen die Nachbarbaugenehmigung benötigen.
    Nach Eingang der Widerspruchsbegründung wird die Behörde dann, regelmäßig binnen drei Monaten, einen sog. Widerspruchsbescheid erlassen. Bleibt die Behörde auch nach drei Monaten untätig, können Sie ihre Entscheidungsbereitschaft u. U. durch die Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage fördern. Falls Sie es wünschen, stellen im Falle eines stockenden Widerspruchsverfahrens auch gerne den Kontakt zur zuständigen Behörde her, um die Gründe für die Verfahrensstockung auszuloten.
    Hilft die Behörde Ihrem Anliegen nicht ab, können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des für Sie nachteiligen Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
  4. Eilrechtschutz gegen Baugenehmigung (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)

    Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen gegen eine Baugenehmigung eingelegte Widerspruch den Bauherren grundsätzlich nicht am Beginn der Bauarbeiten hindert. Hierzu müssen Sie ggfs. Eilrechtschutz bei der zuständigen Behörde oder dem Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen. Diese müssen die sog. aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs anordnen. Erst dies bewirkt, dass der Bauherr von der angegriffenen Baugenehmigung vorläufig keinen Gebrauch machen darf. Wir übernehmen gerne die Vorbereitung eines entsprechenden Antrags für Sie.
    Verstößt der Bauherr gegen eine solche Anordnung, kann die Bauaufsichtsbehörde mit den dafür vorgesehenen Ordnungsmitteln den Bauherren zur Beachtung der Anordnung anhalten.
Sie haben weitere Fragen oder eine anderes nachbarrechtliches Problem? Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
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Häufige Fragen, kurz beantwortet.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner mbB
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Telefon: +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail: christian.trupke-hillmer@schomerus.de

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Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht