Toggle Menu

Stellplätze in Hamburgischer Bauordnung (HBauO) und Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Auf dem Nachbargrundstück sollen (auch) Stellplätze für Kraftfahrzeuge errichtet werden? (Wie) geht das nach der HBauO oder BauNVO? Etwa auch in zweiter oder dritter Reihe, wo es vorher doch so ruhig hier war?

Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die in Hamburg hierbei insbesondere relevanten gesetzlichen Regelungen in HBauO und BauNVO sowie Auszüge aus Urteilen der Verwaltungsgerichte zu dieser Materie. Bitte beachten Sie, dass die Bauordnungen anderer Bundesländer hier abweichende Regelungen treffen können.

Ihre individuellen Fragen zu Stellplätzen bei Ihrem Bauvorhaben oder einem Nachbarbauvorhaben beantworten wir gerne in einem Beratungsgespräch.

  1. Rechtsquellen zu Stellplätzen in HBauO und BauNVO

    Regelungen zu Stellplätzen finden sich an unterschiedlichen Stellen im Gesetz, z. B.:

    1. § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

      Diese Vorschrift eignet sich als Ausgangspunkt für eine Betrachtung des gesetzlichen Rahmens rund um die Errichtung von Stellplätzen im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder auch isoliert davon. Nach § 12 BauBVO gilt:

      Text von § 12 BauNVO (Stand: 26.10.2021)

      § 12 Stellplätze und Garagen

      (1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

      (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

      (3) Unzulässig sind

      1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,

      2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

      (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

      (5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

      (7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

    2. § 48 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

      Diese Vorschrift befasst sich mit der Notwendigkeit der Herstellung oder des Nachweises von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und mit Fahrradplätzen. Nach § 48 HBauO gilt:

      Text von 2. § 48 Hamburgische Bauordnung (HBauO), Stand: 26.10.2021

      § 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze

      (1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen oder nachzuweisen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei Änderungen der Anlage und bei Änderung der Nutzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 zu Änderungen in Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradplätze führen, sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf als Folge der Änderungen herzustellen.

      (1a) Die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gilt abweichend von Absatz 1 nicht für Wohnungen oder Wohnheime. Bei Wohnungen oder Wohnheimen entscheiden die Bauherrinnen und Bauherren in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang, wobei sie neben dem Stellplatzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, den örtlichen Verkehrsverhältnissen, der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr insbesondere die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen sollen.

      (2) Die Unterbringung von Kinderspielflächen sowie von notwendigen Fahrradplätzen auf dem Grundstück hat Vorrang vor der Unterbringung von Stellplätzen.

      (3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt werden.

      (4) Die Herstellung von Stellplätzen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn

      1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder

      2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist.

    3. § 49 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

      Diese Vorschrift befasst sich mit der Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die Erfüllung einer Stellplatzerrichtungsverpflichtung. § 48 HBauO bestimmt hierzu:

      Text von § 49 Hamburgische Bauordnung (HBauO), Stand: 26.10.2021

      § 49 Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze

      (1) Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn

      1. notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können oder

      2. notwendige Stellplätze als Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime (§ 48 Absatz 1a) genutzt werden sollen und die Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden können.

      Für die Verjährung eines festgesetzten Anspruchs gilt § 22 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

      (2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 beträgt

      1. für die jeweils ersten drei Stellplätze bei einer Nutzungsänderung . . . . . . . . . . . . .0 Euro

      2. für Bauvorhaben in dem in der Anlage 1 rot umrandeten Bereich,
        a) je notwendigem Stellplatz . . . . . . . . .10.000 Euro,
        b) je notwendigem Fahrradplatz . . . . . . . .1.000 Euro,

      3. im Übrigen
        a) je notwendigem Stellplatz . . . . . . . . .6.000 Euro,
        b) je notwendigem Fahrradplatz . . . . . . . .600 Euro.

      Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten.

      (3) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist.

      (4) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von

      1. baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern,

      2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,

      3. Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie

      4. Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen.

  2. Weitere Quellen zu Stellplätzen

    1. Fachanweisung notwendige Stellplätze I/2013 (außer Kraft!)

      Diese Fachanweisung galt bis zum 06.06.2021. Eine Nachfolgeregelung befindet sich nach den auf der Website der Stadt Hamburg verfügbaren Information noch in der Abstimmung (Stand 26.10.2021; vgl. hier ). Die Fachanweisung kann unter diesem Link abgerufen werden.

    2. FAQ zu § 48 HBauO

      Die Stadt Hamburg hat unter diesem Link eine Liste von Fragen und Antworten zu § 48 HBauO und Stellplätzen zur Verfügung gestellt.

  3. Überlegungen im Zusammenhang mit Stellplätzen

    Nachfolgend soll einige Rechtsfragen skizziert werden, die sich im Zusammenhang mit Stellplätzen ergeben können.

    HINWEIS: Die Antworten stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich um abstrakte Ausführungen. Für Ihr individuelles Anliegen nutzen Sie bitte ein Beratungsgespräch bei Ihrem Rechtsanwalt.

    Sind Stellplätze bauliche Anlagen im Sinne der HBauO?
    Stellplätze sind bauliche Anlagen, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 HBauO.
    Kann die Errichtung eines Stellplatzes verfahrensfrei im Sinne der HBauO sein?
    Dies Bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall. Gemäß Anlage 2 zu § 60 HBauO, Ziffer 13.2, können nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, verfahrensfrei errichtet werden, wobei die Fläche von Garagen nach Nummer 1.2 anzurechnen ist (dort: verfahrensfreie Errichtung einer Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist hier ebenfalls anzurechnen). Achtung: dies gilt nicht, wenn dieser Stellplatz nur als Teil eines Bauvorhabens errichtet werden soll – dann ist er im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 61 oder 62 HBauO zu genehmigen. Holen Sie im Zweifel qualifizierten rechtlichen Rat ein.
    Umgekehrt gefragt: Kann auch ein Bauvorhaben ohne Stellplätze rücksichtslos sein?
    Im Einzelfall kann die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dies soll allerdings nur dann näher in Betracht kommen, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn – auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung ihrer Grundstücke – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (VG Hamburg, 12.02.2016 – 7 E 6816/1 mit Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 8.12.2014, 8 B 37/14, juris, Leitsatz 4, Rn. 23; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.5.2003, 9 TG 2037/02, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, 1 B 315/02, BauR 2003, 509; OVG Münster, Urteil vom 10.07.1998, 11 A 7238/95, NVwZ-RR 1999, 365).
  4. Urteile der Verwaltungsgerichte zu Stellplätzen

    Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Zitaten aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Thema. Auch hier gilt: diese Zitate können keine Rechtsberatung in Ihrem individuellen Fall ersetzen.

    VerwaltungsgerichteOberverwaltungsgerichteBundesverwaltungsgericht

Sie haben Fragen zu Stellplätzen?

Sprechen Sie uns gerne an!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner PartGmbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Mobil +49 (0) 162 794 04 91
Telefon +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail christian.trupke-hillmer@schomerus.de



Icons im Text: Font Awesome by Dave Gandy

WAS?

Häufige Fragen, kurz beantwortet.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Ihr Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Christian Trupke-Hillmer
angestellt bei
Schomerus & Partner mbB
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 376 01 2447
E-Mail: christian.trupke-hillmer@schomerus.de

WIEVIEL?

HONORARINFORMATION

Gerne informiere ich Sie über die für eine anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten und die hierzu existierenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume. Hier finden Sie vorab einige knappe Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Sie haben weitere Fragen? Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian Trupke-Hillmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht