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(Teil-) Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

Aus dem Blog-Archiv (ursprünglicher Beitrag vom 16.12.2014)

Stellen Sie sich – überspitzt formuliert – einmal vor: Sie haben einen Bauplatz in einem Gewerbegebiet gefunden, in dem tatsächlich nur Wohnbebauung vorhanden ist und wollen auch ein Wohngebäude errichten? Dann lohnt es sich möglicherweise, die (Teil-) Funktionslosigkeit des geltenden Bebauungsplans fachkundig prüfen zu lassen.

  1. Was versteht man unter Funktionslosigkeit?

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschied hierzu:

    Eine Festsetzung wird funktionslos, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist dabei, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten oder ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan bzw. – hier – der übergeleitete Baustufenplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. für viele z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999, NVwZ-RR 2000, 411; OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62.).Hamburgisches OVG · Beschluss vom 15. Oktober 2008 · Az. 2 Bs 171/08, Rn. 21
  2. Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der Funktionslosigkeit

    Das OVG greift damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Funktionslosigkeit auf, das darüber hinaus feststellte:

    Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.BVerwG, Beschluss 09.10.2003 - 4 B 85.03
  3. Weitere Urteile der Verwaltungsgerichte zur Funktionslosigkeit (Auszüge)“

    VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, 11 K 3202/09 – Rn. 33

    aa) Von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist dann die Rede, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. statt vieler OVG Hamburg, 2 Bf 263/02 m.w.N.) Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an (siehe nur BVerwG, Urt. v. 28.4.2004 – 4 C 10/03).Rn. 33
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