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Mindestsatzunterschreitung / HOAI: BGH VII ZR 205/19 nach EuGH C-377/19

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 14.05.2020 über eine weitere Honorarklage nach der HOAI – und damit auch hier nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 zu dem Aktenzeichen C-377/17, die eine divergierende Instanzrechtsprechung in Deutschland zum Umgang mit dieser Rechtsprechung hervorgerufen hat. Neben dem o. g. Verfahren zu dem Aktenzeichen VII ZR 205/19 sollen noch zwei weitere Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen VII ZR 174/19 und VII ZR 229/19 bei dem BGH anhängig. Die Entscheidung ist für Architekten und Ingenieure ebenso wie für Bauherren von besonderem Interesse. Die Pressemitteilung Nr. 10/2020 des BGH vom 22.01.2020 zur Ankündigung des o. g. Verhandlungstermins finden Sie hier .

  1. Klage auf Honorarnachforderung nach Mindestsatzunterschreitung trotz Pauschalhonorar?

    In diesem vor dem BGH zu dem Az. VII ZR 205/19 verhandelten Fall geht es um Honorarnachforderungen für Architekten- und Ingenieurleistungen aus mehreren Architekten- und Ingenieurverträgen mit einer Pauschalvergütung. Die Klägerin rechnete nach Ende des Bauvorhabens zunächst ihr Pauschalhonorar ab, dass auch bezahlt wurde. Später machte die Klägerin eine Nachforderung geltend. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass das ursprüngliche Honorar die Mindestsätze der HOAI unterschreiten würde und erhob eine entsprechende Zahlungsklage.

    Die Klägerin hatte mit dieser Klage vor dem Landgericht (LG Hildesheim – Urteil v. 07.12.2018, Az. 4 O 296/17) und später vor dem Oberlandesgericht (OLG Celle, Urteil v. 14.08.2019, Az. 14 U 198/18) keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin zum einen nicht schlüssig eine Unwirksamkeit des Pauschalhonorars dargelegt habe. Zum anderen würde der Honorarnachforderung der Einwand aus § 242 BGB nach Treu und Glauben entgegenstehen. Das Oberlandesgericht verwies ferner auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019, C-377/19.

  2. Nach EuGH-Urteil: Was ist mit § 7 HOAI bei Unterschreitung des Mindestsatzes?

    § 7 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, richtet. Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI können diese festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ferner sieht § 7Abs. 4 HOAI vor, dass die festgesetzten Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden dürfen. § 7 Abs. 5 HOAI schließlich besagt, dass, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI vereinbart sind.

    Der EuGH hat zu dieser Regelungssystematik in seinem o. g. Urteil ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dadurch verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe.

    In Bezug auf die Mindestsätze der HOAI sei dies so, weil die deutsche Regelung in der HOAI zwar das Ziel verfolge, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, dieses Ziel aber nicht in kohärenter und systematischer Weise umsetze, da die Erbringung von Planungsleistungen selbst in Deutschland nicht Personen vorbehalten sei, die eine reglementierte Tätigkeit ausübten, so dass es jedenfalls keine Garantie gebe, dass die Planungsleistungen von Dienstleistungserbringern erbracht würden, die ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten. Der EuGH führt dazu aus (a. a. O., Rz. 92):

    „Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen. Trotz des Befunds in Rn. 88 des vorliegenden Urteils ist nämlich festzustellen, dass solche Mindestsätze nicht geeignet sein können, ein solches Ziel zu erreichen, wenn – wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht – für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können.“Rz. 92

    Der Bundesrepublik Deutschland sei daher nicht der Nachweis gelungen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen – anders bewertete der EuGH demgegenüber die Höchstsätze der HOAI. Diese Höchstsätze könnten, so der EuGH (a. a. O, Rz. 94),

    „zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern.Rz. 94
  3. Vorgeschichte: Exkurs zum Streitstand der Instanzgerichte

    Nach der o. g. Entscheidung des EuGH haben sich acht verschiedene obergerichtliche Senate mit der Frage befasst, ob die Mindestsätze, die Höchstsätze und die sog. Mindestsatzvermutung der HOAI noch gelten. Nach Auswertung der bisherigen Rechtsprechung steht es danach 4:4 nach Senaten.

    Dafür ausgesprochen haben sich, soweit hier ersichtlich

    • OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 U 1402/17
    • KG, Beschluss vom 19.08.2019 – 21 U 20/19 und Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19
    • OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 – 27 U 134/17 Bau
    • OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18
    Gegen eine Anwendung von Mindestsatz, Höchstsatz und Mindestsatzvermutung nach der HOAI haben sich nach der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019

    • OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 – 14 U 198/18 und Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19
    • KG, Urteil vom 13.09.2019 – 7 U 87/18
    • OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18
    Innerhalb des KG vertraten also der 7. und der 21. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen.
    Gegenstand der Verhandlung zu dem Az. VII ZR 205/19 am 14.05.2020 war das Urteil des OLG Celle – Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18, aus der Fraktion der „Anwendungsgegner“.
  4. BGH, VII ZR 205/19 – die Entscheidung in der Verlängerung?

    Der BGH hat in diesem Verfahren die klagabweisenden Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Nach der Pressemeldung Nr. 59/2020 des vom 14.05.2020 kam es hier allerdings nicht auf die Streitfragen an, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach dem Urteil des EuGH entstanden waren. Die Klage scheiterte bereits daran, dass eine Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung aufgrund des insofern nicht schlüssigen Klägervortrags nicht festgestellt werden konnte.

    Auf unseren Blog-Beitrag zur Entscheidung des BGH zu dem Aktenzeichen VII ZR 174/14 zu einem Fall mit ähnlichen Fragestellungen weisen wir hin. Sie finden den Beitrag hier .

  5. Honorarnachforderung nach Mindestsatzunterschreitung gem. § 7 HOAI bei Pauschalhonorarvereinbarung?

    Sie haben Fragen zur Auswirkung zur Entscheidung des BGH vom 14.05.2020 zu dem Az. VII ZR 205/19? Sie sind Architekt oder Ingenieur und haben unbezahlte Honoraransprüche durchzusetzen? Oder Sie sind Bauherr und werden trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einer Abrechnung nach HOAIMindestsätzen konfrontiert?

    Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir vertreten Architekten, Ingenieure, Bauherren und Bauträger vorgerichtlich und gerichtlich. SCHOMERUS & Partner Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team aus Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Baurechts und Architektenrechts. Informieren Sie sich gerne auf unser Website SCHOMERUS.de .

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