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Baugenehmigung & Widerspruch: Informationen für Nachbarn

In Hamburg wie auch andernorts sind Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft ein häufiges Ärgernis für Grundstückseigentümer. Nicht jedes Bauvorhaben oder jeder Hausbau des Nachbarn muss aber klaglos ohne Widerspruch hingenommen werden.

Werden Ihre Rechte als Nachbar verletzt, können Sie Widerspruch einlegen und erforderlichenfalls die Baugenehmigung gerichtlich überprüfen lassen. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick, wie Sie sich gegen eine Baugenehmigung Ihres Nachbarn wehren können.

Wir beraten Sie gerne bei weiterführenden Fragen.

  1. (Widerspruchs-) Frist beachten, Rechtsbehelfsbelehrung prüfen, Verwirkung verhindern

    Eine Baugenehmigung kann grds. nur innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden. Versäumen Sie diese Fristen, können Sie mit Ihren Einwendungen gegen die Baugenehmigung ausgeschlossen sein, auch wenn Ihre Einwendungen inhaltlich berechtigt waren.

    • Der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen.
    • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des behördlichen Schreibens nicht ordnungsgemäß, kann auch eine verlängerte Frist von einem Jahr laufen.
    • Ist Ihnen als Nachbar eines Bauvorhabens die Baugenehmigung überhaupt nicht bekanntgegeben worden, bedeutet dies nicht, dass Sie unbefristet gegen die Baugenehmigung vorgehen können.
    • Haben Sie z. B. Kenntnis von dem Beginn der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, können Sie Ihr Widerspruchsrecht gegen die zugrunde liegende Baugenehmigung auch durch sog. Verwirkung verlieren.

    Haben Sie daher auf dem einen oder anderen Wege Kenntnis von einer Baugenehmigung Ihres Nachbarn oder von Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück, sollten Sie zur Vermeidung eines Rechtsverlustes unverzüglich Klarheit über den Ablauf der Rechtmittelfristen verschaffen. Gegebenenfalls sollten Sie hierzu qualifizierten Rat einholen, wenn Sie sich gegen das Bauvorhaben wehren möchten. Nach Bestimmung und Notierung der maßgeblichen Fristen können Sie dann innerhalb der Frist entscheiden, welche weiteren Schritte Sie ergreifen möchten.

  2. Eigene Widerspruchsrechte prüfen (insb. Bauplanungsrecht & Bauordnungsrecht)

    Als Nachbar können Sie eine Baugenehmigung nicht wegen jedes beliebigen Rechtsverstoßes angreifen. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung der Baugenehmigung findet nicht statt. Ihre eigenen subjektiven Rechte müssen verletzt sein. Das Baurecht spricht insofern von sog. drittschützenden Normen. Die Bandbreite nachbarschützender Vorschriften ist groß. Es ist zu unterscheiden zwischen Bauplanungsrecht (insb. BauGB und BauNVO, Baustufenplan, Bebauungsplan, Teilbebauungsplan, etc.) und Bauordnungsrecht (insb. z. B. Hamburger Bauordnung (HBauO). Lesen Sie hierzu gerne auch unsere Beiträge zu

    Häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen sind Abstandsflächen, Bauvorhaben in zweiter Reihe (Blockinnenbebauung, Hinterlandbebauung), Stellplätze für KfZ oder gebietsuntypische, insb. überdimensionierte Bauvorhaben. Einen weiteren Beitrag zu Abstandsflächen finden Sie hier .

    Wir beraten Sie gerne zu Ihrem individuellen Anliegen und helfen Ihnen bei der Sammlung und Sichtung der erforderlichen Materialien (Bebauungspläne, Gesetze und Verordnungen).

  3. Wie kann man Informationen über ein Nachbarbauvorhaben erhalten?

    Anhaltspunkte, ob und inwieweit die Baugenehmigung Ihres Nachbarn angreifbar sein könnte, erhalten Sie z. B. durch eine Einsichtnahme in die Bauakten bei dem zuständigen Bezirksamt. Als Nachbar haben Sie oder Ihr Verfahrensbevollmächtigter ein Recht darauf, die Akten des Baugenehmigungsverfahren Ihres Nachbarn einzusehen. Hierbei können ggfs. Kopien der Baugenehmigung nebst sog. Bauvorlagen (z. B. Pläne, Ansichten, Schnittzeichnungen des Bauvorhabens) gemacht werden. Wir übernehmen gerne für Sie die Akteneinsicht in die Bauakten und arrangieren mit der zuständigen Behörde einen entsprechenden Termin.

    Wir analysieren gerne für Sie die Baugenehmigung Ihres Nachbarn im Hinblick auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften.

    Lenkt die Behörde auf Ihren Widerspruch hin nicht ein, übernehmen wir gerne Ihre Vertretung in der nachfolgenden streitigen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht.

  4. Verfahrensablauf bei Widerspruch gegen eine Baugenehmigung

    Nach Eingang Ihres Widerspruchs bei der Behörde wird diese Sie regelmäßig binnen eine separaten Frist zur Begründung Ihres Widerspruchs auffordern. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Rat oder Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Einwendungen gegen die Nachbarbaugenehmigung benötigen.

    Nach Eingang der Widerspruchsbegründung wird die Behörde dann, regelmäßig binnen drei Monaten, einen sog. Widerspruchsbescheid erlassen. Bleibt die Behörde auch nach drei Monaten untätig, können Sie ihre Entscheidungsbereitschaft u. U. durch die Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage fördern. Falls Sie es wünschen, stellen im Falle eines stockenden Widerspruchsverfahrens auch gerne den Kontakt zur zuständigen Behörde her, um die Gründe für die Verfahrensstockung auszuloten.

    Hilft die Behörde Ihrem Anliegen nicht ab, können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des für Sie nachteiligen Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

  5. Eilrechtschutz gegen Baugenehmigung (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)

    Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen gegen eine Baugenehmigung eingelegte Widerspruch den Bauherren grundsätzlich nicht am Beginn der Bauarbeiten hindert. Hierzu müssen Sie ggfs. Eilrechtschutz bei der zuständigen Behörde oder dem Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen. Diese müssen die sog. aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs anordnen. Erst dies bewirkt, dass der Bauherr von der angegriffenen Baugenehmigung vorläufig keinen Gebrauch machen darf. Wir übernehmen gerne die Vorbereitung eines entsprechenden Antrags für Sie.

    Verstößt der Bauherr gegen eine solche Anordnung, kann die Bauaufsichtsbehörde mit den dafür vorgesehenen Ordnungsmitteln den Bauherren zur Beachtung der Anordnung anhalten.

  • Sie haben Fragen zum Widerspruchsverfahren gegen eine Nachbarbaugenehmigung?

    Wir beraten und vertreten Bauherren und Nachbarn von Bauherren gerichtlich und vorgerichtlich. Sprechen Sie uns gerne an!

    Wenn Sie Nachbar eines Bauvorhabens sind und sich die Frage stellen, ob das Bauvorhaben in Ihrer Nachbarschaft so „groß“ ausgeführt werden darf, könnte auch unser Beitrag zu § 34 BauGB für Sie von Interesse sein. Sie finden den Beitrag hier .

    Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!

    Rechtsanwalt und Fachanwalt
    für Bau- und Architektenrecht
    Christian Trupke-Hillmer
    angestellt bei
    Schomerus & Partner PartGmbB
    Deichstraße 1
    20459 Hamburg
    Mobil +49 (0) 162 794 04 91
    Telefon +49 (0) 40 376 01 2447
    E-Mail christian.trupke-hillmer@schomerus.de

  • WAS?

    Häufige Fragen, kurz beantwortet.

    Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

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    und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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    WIEVIEL?

    HONORARINFORMATION

    Ich erläutere Ihnen gerne das für die anwaltliche Beratung entstehende Honorar. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen sowie über die Möglichkeit, ein zeitaufwandbasiertes Honorar mit Ihrem Anwalt zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität der Gebührenvorschriften nur um einen Überblick handelt, nicht um eine erschöpfende und vollständige Darstellung.

    Grundlage für das Honorar Ihres Rechtsanwalts ist zunächst § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie finden den Gesetzestext auch unter diesem Link .

    Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es für Ihren Rechtsanwalt insbesondere grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert), soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Sie finden den Text des RVG hier .

    Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Sie finden diese Tabelle hier .

    In dieser Tabelle finden sich die Gebührensätze, die für bestimmte Tätigkeiten entstehen. Um die Höhe der Vergütung zu ermitteln, ist auf der Grundlage des o. g. Gegenstandswertes die weitere Anlage 2 zum RVG heranzuziehen. Sie finden diese Tabelle hier .

    Bitte beachten Sie, dass zu den Gebührenwerten, die sich aus den vorgenannten Quellen errechnen, regelmäßig noch gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 20,00 EUR und sodann die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (o. g. Anlage 1; dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.) hinzutritt.

    Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat Sie Ihr Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Ich erläutere Ihnen daher selbstverständlich gerne vor einer Mandatierung die Grundlagen meines Anwaltshonorars.

    Die vorstehenden abstrakten Erläuterungen lassen sich am Besten anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels in Ihrem individuellen Fall erläutern. Sprechen Sie mich also bei unserem ersten Gespräch gerne darauf an.

    Neben der o. g. gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenregelung besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung eines Zeithonorars zu einem bestimmten Stundensatz. Eine solche Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vergütungsvereinbarung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Verpflichtung zur Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

    Bitte beachten Sie ferner, dass hierdurch selbstverständlich nicht die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen, wenn dies das Gesetz nicht vorsieht. Ich erläutere Ihnen gerne, in welchen Grenzen das Gesetz Möglichkeiten hierzu vorsieht. Wichtiger Anwendungsfall sind außergerichtliche Angelegenheiten, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.

    Sollten Sie eine Mandatierung auf der Grundlage eines Zeithonorars erwägen, informiere Sie bei Interesse gerne über meinen üblichen Stundensatz und die Modalitäten der Abrechnung. Sprechen Sie mich gerne an.

    Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

    Christian Trupke-Hillmer
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht